Rz. 671

Nach dem Aktiengesetz können die Aufsichtsratsmitglieder nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet (§ 102 Abs. 1 AktG). Das GmbH-Gesetz verweist in § 52 Abs. 1 nicht auf diese Vorschrift, sodass für die Aufsichtsratsmitglieder des fakultativen Aufsichtsrats keine entsprechende Anwendung in Betracht kommt. Die Dauer der Bestellung kann daher ohne diese Beschränkung im Gesellschaftsvertrag geregelt werden oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen.[1] Im Fall einer fehlenden Vorschrift im Gesellschaftsvertrag ist sowohl eine befristete als auch eine unbefristete Bestellung möglich. Eine in der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften übliche Befristung auf maximal fünf Jahre ist grundsätzlich zu empfehlen, sofern keine Entsendung mit der Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung erfolgt. Zutreffend wird in diesem Zusammenhang in der Fachliteratur darauf hingewiesen, dass sonst gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG i. V. m.§ 52 Abs. 1 GmbHG nur eine Abberufung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen möglich ist.[2]

 

Rz. 672

Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht vor, dass die Aufsichtsratsmitglieder von der Gesellschafterversammlung für fünf Jahre gewählt werden. Ihre Amtszeit endet mit Schluss der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder kann vor Ablauf der Amtszeit von der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen widerrufen werden (§ 10 Abs. 2 GV).

 
Praxis-Beispiel

Die Gesellschafterversammlung einer GmbH wählt im Jahr 2020 ein Mitglied entsprechend der Regelung des § 10 Abs. 2 GV neu in seinen Aufsichtsrat. Dessen Amtszeit endet mit dem Schluss der ordentlichen Gesellschafterversammlung im Jahr 2025. Das Geschäftsjahr 2020, in dem die Wahl stattgefunden hat, wird nicht mitgerechnet.

[1] Unter anderem Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 52 Rn. 46.
[2] Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 52 Rn. 8; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 52 Rn. 46.

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