Rz. 802

§ 52 Abs. 1 GmbHG verweist für die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats auf die entsprechende Anwendung der Verschwiegenheitspflicht für Aufsichtsratsmitglieder einer AG gemäß § 116 Satz 2 AktG. Auch die Mitglieder des Aufsichtsrats haben daher die Pflicht, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse[1], die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AktG). Sie sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet (§ 116 Satz 2 AktG).

 

Rz. 803

Ebenso wie bei Geschäftsführern[2] sind Verstöße der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 85 GmbHG strafbewehrt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart (§ 85 Abs. 1 GmbHG).[3]

[1] Siehe zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Einzelnen Rn. 564 ff.
[2] Siehe zur Verschwiegenheitspflicht der Geschäftsführer Rn. 563 ff.
[3] Siehe zu weiteren Einzelheiten § 85 Abs. 2, 3 GmbHG.

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