Rz. 759

Auch ohne Verweis in § 52 Abs. 1 GmbHG entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss, so wie es in § 108 Abs. 1 AktG geregelt ist. Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Einladung.[1]

 

Rz. 760

Das Gesetz sieht vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben nicht durch andere Personen wahrnehmen lassen können (§ 52 Abs. 1 GmbHG;§ 111 Abs. 6 AktG).[2] Dies schließt grundsätzlich eine Bevollmächtigung eines Dritten aus, anstelle des Aufsichtsratsmitglieds an einer Sitzung teilzunehmen. Weil § 52 Abs. 1 GmbHG aber zulässt, dass im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt wird, ist eine von der Vorschrift des § 111 Abs. 6 AktG abweichende Regelung dahingehend zulässig, Bevollmächtigungen Dritter zur Teilnahme an Sitzungen zuzulassen.[3]

 

Rz. 761

Trotz des fehlenden Verweises in § 52 Abs. 1 GmbHG auf die Vorschrift des § 108 AktG ist es auch ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig, dass ein Aufsichtsratsmitglied einem anderen Mitglied des Gremiums für einen konkreten Beschlussgegenstand ein Schreiben übergibt, in dem sein Votum für die Abstimmung festgelegt ist (sog. Stimmbotenschaft).[4] Das Aktiengesetz setzt dafür voraus, dass abwesende Aufsichtsratsmitglieder dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen können, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind (§ 108 Abs. 3 AktG). Es ist aber nicht zulässig, dem Stimmboten ein Ermessen über den Inhalt der Stimme einzuräumen. Vielmehr muss die Entscheidung des abwesenden Aufsichtsratsmitglieds über einen konkreten Beschlussantrag von ihm vorformuliert sein. So sind zum Beispiel Blanko-Stimmvollmachten unwirksam.[5]

 

Rz. 762

§ 52 Abs. 1 GmbHG verweist ebenfalls nicht für den fakultativen GmbH-Aufsichtsrat auf die aktienrechtliche Regelung, dass die Satzung zulassen kann, dass an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, anstelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben (§ 109 Abs. 3 AktG).

 

Rz. 763

Wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält genügt für die Beschlüsse des Aufsichtsrats die einfache Mehrheit.[6] Dementsprechend sieht auch der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften vor, dass der Aufsichtsrat, soweit durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst.[7] Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2, 3 GV).[8]

 

Rz. 764

Grundsätzlich ist jedes Aufsichtsratsmitglied stimmberechtigt. Ein Stimmrechtsausschluss kommt gemäß § 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG analog (Beschlussfassung über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Aufsichtsratsmitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der GmbH sowie über die Befreiung des Aufsichtsratsmitglieds von einer Verbindlichkeit)[9] und in sonstigen Fällen von schwerwiegenden Interessenkollisionen[10] in Betracht.

 

Rz. 765

Zur Vermeidung von Interessenkollisionen ist eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen. So enthält die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat einer Wohnungsgesellschaft mbH die Vorschrift, dass Aufsichtsratsmitglieder, die von einem Beratungsgegenstand persönlich oder wirtschaftlich betroffen sind, nicht an der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand teilnehmen dürfen und den Versammlungsraum zu verlassen haben (§ 3 Abs. 5 GO-AR).

[1] Unter anderem Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 52 Rn. 88. Siehe auch Rn. 750 zur Feststellung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 GO-AR, ob die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist.
[2] Dementsprechend auch § 11 Abs. 5 GV.
[3] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 52 Rn. 98.
[4] MHDB GmbH/Diekmann, § 48 Rn. 74; Scholz/Schneider, § 52 Rn. 428.
[5] Scholz/Schneider, GmbHG, § 52 Rn. 428.
[6] Unter anderem Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 52 Rn. 88.
[7] So auch § 3 Abs. 4 Satz 1 GO-AR.
[8] Siehe zu der umstrittenen Frage, ob geheime Abstimmungen im Aufsichtsrat zulässig sind, Baumbach/ Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 52 Rn. 88 m. w. N.
[9] BGH, Urteil v. 2.4.2007, II ZR 325/05, NZG 2007, 516; Bork/Schäfer/Rieble, § 52 Rn. 138; UHL/Heermann, GmbHG, § 52 Rn. 79.
[10] UHL/Heermann, GmbHG, § 52 Rn. 79.

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