1 Gründe für die Auflösung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft

 

Rz. 1019

Im GmbH-Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften findet sich eine Vielzahl von Gründen, die zur Auflösung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft führen. Dazu gehören insbesondere[1]:

 

Rz. 1020

Im Fall der Umwandlung einer GmbH, insbesondere einer Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG), besteht die Besonderheit, dass eine ›Auflösung ohne Abwicklung‹ (§ 2 UmwG) stattfindet, weil die Vereinigung der Gesellschaft, zum Beispiel mit einer anderen GmbH, ohne Liquidation erfolgt.[3]

 

Rz. 1021

Nachfolgend wird auf die wichtigsten Punkte eingegangen, die bei der Auflösung und Abwicklung einer GmbH durch Beschluss der Gesellschafter und durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beachten sind. Darüber hinaus wird die Verschmelzung unter Beteiligung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung erläutert.

[1] Siehe zu den weiteren gesetzlichen Auflösungsgründen einer GmbH Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 60 Rn. 19 ff.; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, § 60 Rn. 71 ff.
[2] Siehe zur Auflösungsklage gemäß § 61 GmbHG, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird, Rn. 183.
[3] Vgl. Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, § 2 UmwG Rn. 4 zum Fall der Verschmelzung unter Beteiligung von eingetragenen Genossenschaften; siehe dazu auch Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, § 60 Rn. 83.

2 Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter

2.1 Anforderungen nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag

 

Rz. 1022

Eine GmbH kann grundsätzlich jederzeit durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden. Das GmbH-Gesetz verlangt dafür lediglich, dass der Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustande kommt (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Aus der Gesetzesformulierung "… durch Beschluss der Gesellschafter; …" ergibt sich bereits, dass für einen Beschluss über die Auflösung der GmbH nicht einmal die Durchführung einer förmlichen Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Vielmehr kann ein solcher Beschluss auch außerhalb der Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG oder sogar formlos, das heißt auch mündlich[1] gefasst werden.

 

Rz. 1023

Das Gesetz (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) lässt aber zu, dass durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse und weitere Anforderungen an den Auflösungsbeschluss vorgeschrieben werden können. Es ist daher zum Beispiel möglich, sowohl größere oder geringere Mehrheiten als auch die Notwendigkeit der Zustimmung bestimmter Gesellschafter zum Auflösungsbeschluss vorzusehen.[2] Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften (mbH) schreibt darüber hinaus vor, dass ein Beschluss über die Auflösung (und die Umwandlung) der Gesellschaft nur gefasst werden kann, wenn mindestens die Hälfte aller Gesellschafter sowie die Hälfte des Stammkapitals in der Gesellschafterversammlung vertreten sind. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine weitere Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen (§ 20 Abs. 3 GV).

[1] BGH, Urteil v. 23.11.1998, II Z 70/97, ZIP 1999, 281; MHLS/Nerlich, GmbHG, § 60 Rn. 42.
[2] Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 60 Rn. 6; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, § 60 Rn. 17 jeweils m. w. N.

2.2 Praktische Umsetzung

 

Rz. 1024

Bei der Formulierung des Tagesordnungspunkts und des Beschlussvorschlags für die Gesellschafterversammlung empfiehlt es sich, möglichst genau den entsprechenden Wortlaut des Gesellschaftsvertrags oder der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zu verwenden.[1]

Der Tagesordnungspunkt sowie der Beschlussvorschlag der Gesellschafterversammlung, die über die Auflösung der GmbH beschließen soll, könnten wie folgt formuliert werden:

 

Muster: TOP und Beschlussvorschlag zur Gesellschaftsauflösung

TOP ___: Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft (§ ___ des Gesellschaftsvertrags).

Beschlussvorschlag zu TOP ___

Die Gesellschafterversammlung beschließt die Auflösung der Gesellschaft.

 

Rz. 1025

In der Regel tritt bereits mit dem Zustandekommen eines wirksamen Beschlusses die Auflösung der Gesellschaft ein; auf die vorzunehmende Eintragung im Handelsregister kommt es deshalb nicht an, denn sie hat grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung. Möglich ist es aber auch, einen späteren, das heißt zukünftigen Auflösungszeitpunkt im Beschluss festzulegen. Dagegen ist eine rückwirkende Auflösung der Gesellschaft nicht möglich.[2]

[1] Die...

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