Rz. 1046

Die Liquidatoren einer GmbH haben folgende Aufgaben (§ 70 Satz 1 GmbHG):

  • Beendigung der laufenden Geschäfte,
  • Erfüllung der Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft,
  • Einziehung der Forderungen und Umsetzung des Vermögens der Gesellschaft in Geld sowie
  • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft.
 

Rz. 1047

Das Ziel der Liquidation ist die bestmögliche Verwertung des Vermögens der GmbH in Geld ("Versilberung").[1] Die Liquidatoren haben dabei unter anderem ein Ermessen,

  • in welcher Form (zum Beispiel freihändiger Verkauf oder Versteigerung),
  • zu welchem Zeitpunkt (frühestmöglich oder zeitversetzt) und
  • ob das Vermögen der Gesellschaft, das heißt das Unternehmen einschließlich der Firma, insgesamt oder in Form einzelner Vermögenswerte veräußert werden.[2]
 

Rz. 1048

Die Liquidatoren dürfen nicht nur neue Geschäfte eingehen, um schwebende Geschäfte zu beenden (§ 70 Satz 2 GmbHG), sondern über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch, wenn sie objektiv dem Abwicklungszweck dienen und subjektiv zu diesem Zweck vorgenommen werden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Die aufgelöste GmbH verfügt über ein mangelhaft erstelltes Reihenhaus. Anstatt das Objekt mit Preisnachlass am Markt anzubieten, vergibt der Liquidator zunächst einen Bauauftrag, um die Mängel beseitigen zu lassen.

 

Rz. 1049

Im Rahmen der Liquidation sind folgende Besonderheiten zu beachten, unter anderem im Hinblick auf die Rechnungslegung:

 

Rz. 1050

Die Liquidatoren müssen für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (sog. Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht aufstellen sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufstellen (§ 71 Abs. 1 GmbHG).

 

Rz. 1051

Darüber hinaus beschließen die Gesellschafter über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluss (§ 71 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 1052

Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dies gilt nach § 71 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GmbHG auch für die Liquidations- Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sowie die Liquidations-Jahresabschlüsse und -Lageberichte bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften.[4] Das Gericht kann allerdings von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig (§ 71 Abs. 3 GmbHG).[5]

 

Rz. 1053

In Absatz 4 wird auf die entsprechenden Vorschriften für die Geschäftsführer bezüglich der Liquidatoren verwiesen. Konkret ist geregelt, dass die Liquidatoren im Übrigen die aus §§ 37, 41, 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2 sowie § 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer haben (§ 71 Abs. 4 GmbHG). Die Aufzählung ist aber nicht vollständig, weil für die Liquidatoren weitere Bestimmungen für die Geschäftsführer entsprechend gelten. Dies ergibt sich aus § 69 Abs. 1 GmbHG, wonach unter anderem die Vorschriften des dritten Abschnitts des Gesetzes ("Vertretung und Geschäftsführung") Anwendung finden.[6]

 

Rz. 1054

Absatz 5 regelt die notwendigen Angaben auf den Geschäftsbriefen während der Liquidation. Darauf ist anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet (§ 71 Abs. 5 Hs. 1 GmbHG). Dafür genügt die Angabe des Liquidationszusatzes gemäß § 68 Abs. 2 GmbHG. Im Übrigen, das heißt hinsichtlich der sonstigen Angaben auf den Geschäftsbriefen, gilt § 35a entsprechend (§ 71 Abs. 5 Hs. 2 GmbHG).

 

Rz. 1055

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsmacht der Liquidatoren ist entsprechend der Vertretungsmacht der Geschäftsführer grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar. Auch durch den Abwicklungszweck erfolgt keine Einschränkung.[7]

 

Rz. 1056

Ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen (§ 74 Abs. 1 GmbHG).

 

Rz. 1057

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt (§ 74 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschafter und deren Rec...

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