Rz. 1026

Die von den Gesellschaftern beschlossene Auflösung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).[1] Im Gesetz ist nicht geregelt, wer anmeldepflichtig ist. Nach herrschender Meinung ist die Gesellschaft anmeldepflichtig und wird dabei durch die gesetzlichen Vertreter vertreten.[2] Weil die Geschäftsführer mit der Auflösung ihre Vertretungsbefugnis verlieren[3], treten an deren Stelle als gesetzliche Vertreter der aufgelösten GmbH grundsätzlich die Liquidatoren in der zur Vertretung berechtigten Zahl (§ 78 GmbHG). Sofern aber nicht durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter diese Aufgabe anderen Personen übertragen wird, erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführergemäß § 66 Abs. 1 GmbHG.

 

Rz. 1027

Die Anmeldung der Eintragung der Auflösung ist nach § 12 Abs. 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, das heißt durch einen Notar. Der Auflösungsgrund ist dabei zu benennen und die Urkunden, aus denen sich die Auflösung ergibt, sollten grundsätzlich[4], weil es zweckmäßig ist, beigefügt werden[5], das heißt der Auflösungsbeschluss.

 

Rz. 1028

Die Auflösung der GmbH ist in das Handelsregister einzutragen. Der Auflösungsgrund kann zusätzlich angegeben werden.[6] Die Eintragung hat grundsätzlich nur rechtsbekundende Wirkung, das heißt deklaratorische Bedeutung. Die Auflösung der Gesellschaft tritt schon mit dem Zustandekommen des Beschlusses oder zu dem dabei festgelegten späteren Zeitpunkt ein.[7]

 

Rz. 1029

Die Auflösung der Gesellschaft muss außerdem von den Liquidatoren bekannt gemacht werden, und zwar in den Gesellschaftsblättern[8] der GmbH (§ 65 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Bekanntmachung muss die Firma und den Ort der Gesellschaft sowie die Mitteilung der Auflösung der GmbH (ohne zwingende Angabe des Auflösungsgrunds) enthalten.[9] Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei der GmbH zu melden (sog. Gläubigeraufruf, § 65 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Darüber hinaus ist eine besondere Aufforderung an die einzelnen Gläubiger nicht erforderlich.[10]

 

Rz. 1030

Durch die Bekanntmachung wird das sog. Sperrjahr in Kraft gesetzt.[11] Vor der Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und vor Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem der Gläubigeraufruf in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist, darf die Verteilung des Vermögens nicht vorgenommen werden (§ 73 Abs. 1 GmbHG). Das Sperrjahr muss auch dann eingehalten werden, wenn offensichtlich alle Gläubiger bekannt und berücksichtigt wurden, denn die Vorschrift des § 73 Abs. 1 GmbHG schützt auch die unbekannten Gläubiger.[12]

 

Rz. 1031

Verbindlichkeiten, die unstreitig und fällig sind, müssen sofort durch Erfüllung (§ 362 BGB) beglichen werden.[13] Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.[14] Ist dagegen die Berichtigung einer Verbindlichkeit zurzeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist (§ 73 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 1032

Liquidatoren, die diesen Vorschriften (das heißt § 73 Abs. 1, 2 GmbHG) zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3, 4 entsprechende Anwendung (§ 73 Abs. 3 GmbHG).

 

Rz. 1033

Das Gesetz sieht vor, dass die Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile erfolgt. Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag kann aber auch ein anderes Verhältnis bestimmt werden (§ 72 GmbHG).

[1] In den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung des Mangels des Gesellschaftsvertrags erfolgt keine Anmeldung der Auflösung nach Absatz 1 Satz 1, sondern die Eintragung der Auflösung und ihres Grundes von Amts wegen durch das Gericht (§ 65 Abs. 1 Satz 2, 3 GmbHG). Im Fall der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG) entfällt die Eintragung der Auflösung (§ 65 Abs. 1 Satz 4 GmbHG).
[2] Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, § 65 Rn. 7 m. w. N. ; siehe auch Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 65 Rn. 2.
[4] Siehe zu den Ausnahmen, wenn die Auflösung aus den Akten des Gerichts erfolgt, zum Beispiel aufgrund von Zeitablauf gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, § 65 Rn. 10 m. w. N.
[5] Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 65 Rn. 4; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, § 65 Rn. 10 m. w. N.
[6] Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, § 65 Rn. 14 m. w. N. mit Formulierungsvorschlägen.
[7] Siehe dazu Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, § 65 Rn. 15 m. w. N. (unter anderem zum Ausnahmefall, dass die Auflösung von einer gleichzeitig vorgenommenen Änderung des Gesellschaftsvertrags abhängt und somit die Auflösungs...

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