Rz. 1021
§ 101 GenG schreibt vor, dass die Genossenschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird.[1]
Grundsätzlich findet die Insolvenzordnung auch im Fall der Insolvenz einer Genossenschaft Anwendung. Besondere Regelungen sieht daneben aber das Genossenschaftsgesetz vor (§§ 98 bis 118 GenG).
Rz. 1022
Neben der Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Zahlungsunfähigkeit[2] gilt für Genossenschaft die Überschuldung als Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung – nur unter folgenden Voraussetzungen (§ 98 GenG):
- Die Mitglieder haben Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten und die Überschuldung übersteigt ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsumme aller Mitglieder.
- Die Mitglieder haben keine Nachschüsse zu leisten.
- Die Genossenschaft ist aufgelöst.[3]
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