Rz. 1021

§ 101 GenG schreibt vor, dass die Genossenschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird.[1]

Grundsätzlich findet die Insolvenzordnung auch im Fall der Insolvenz einer Genossenschaft Anwendung. Besondere Regelungen sieht daneben aber das Genossenschaftsgesetz vor (§§ 98 bis 118 GenG).

 

Rz. 1022

Neben der Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Zahlungsunfähigkeit[2] gilt für Genossenschaft die Überschuldung als Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung – nur unter folgenden Voraussetzungen (§ 98 GenG):

  • Die Mitglieder haben Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten und die Überschuldung übersteigt ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsumme aller Mitglieder.
  • Die Mitglieder haben keine Nachschüsse zu leisten.
  • Die Genossenschaft ist aufgelöst.[3]
[1] Die Auflösung der eG nach § 81a GenG kommt dagegen entweder mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 81a Nr. 1 GenG) oder durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§ 81a Nr. 2 GenG) in Betracht.
[2] Siehe dazu §§ 17, 18 InsO.
[3] Durch Beschluss der Generalversammlung gemäß §§ 78 ff. GenG; siehe dazu Rn. 1004 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen