Rz. 1016

Die Liquidatoren einer Genossenschaft haben folgende Aufgaben (§ 88 Satz 1 GenG):

  • Beendigung der laufenden Geschäfte
  • Erfüllung der Verpflichtungen der aufgelösten eG
  • Einziehung der Forderungen und Umsetzung des Vermögens der Genossenschaft in Geld
  • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der eG
 

Rz. 1017

Die Beendigung der laufenden Geschäfte muss grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben erfolgen, die auch gelten, wenn keine Liquidation stattfindet. Das Ziel der Liquidation ist, so gut wie möglich das Vermögen der eG zu verwerten.[1] Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen (§ 88 Satz 2 GenG).

 
Praxis-Beispiel

Der Liquidator vergibt einen Bauauftrag, um Mängel an einem neu erstellten Reihenhaus der eG, das verkauft werden soll, beseitigen zu lassen.

 

Rz. 1018

Die Liquidatoren müssen für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (sog. Eröffnungsbilanz) aufstellen und in den Bekanntmachungsblättern der eG veröffentlichen (§ 89 Sätze 2, 3 GenG). Die Bekanntmachung muss beim Genossenschaftsregister eingereicht werden (§ 89 Satz 3 GenG). Während der Liquidation ist für den Schluss eines jeden Jahres ein Jahresabschluss und ggf. ein Lagebericht aufzustellen (§ 89 Satz 2 GenG).

 

Rz. 1019

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben weist das Genossenschaftsgesetz den Liquidatoren im Wesentlichen die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder zu. Dabei werden sie – wie die Vorstandsmitglieder – vom Aufsichtsrat überwacht (§ 89 Satz 1 GenG). Die Genossenschaft muss also auch während der Liquidation – neben der Generalversammlung und dem Vorstand – einen Aufsichtsrat haben.

 

Rz. 1020

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das Gericht bestimmt (§ 93 Abs. 1 Satz 1, 2 GenG).

Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der eG ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen (§ 93 Satz 3 GenG).

[1] Beuthien/Beuthien, GenG, § 88 Rn. 2.

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