Rz. 1009

Die von der Generalversammlung beschlossene Auflösung ist durch den Vorstand – d. h. durch die Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl[1] – unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden (§ 78 Abs. 2 GenG).[2] Der Auflösungsbeschluss ist der Anmeldung zum Nachweis der Auflösung beizufügen.[3] Durch das Gericht ist dann ohne Verzug die Auflösung der eG in das Genossenschaftsregister einzutragen (§§ 82 Abs. 1 GenG, 20 GenRegVO). Die Eintragung hat nur rechtsbekundende Wirkung, d. h. deklaratorische Bedeutung. Die Auflösung der Genossenschaft tritt schon mit dem Zustandekommen des Beschlusses oder zu dem dabei festgelegten späteren Zeitpunkt ein.[4]

 

Rz. 1010

Die Auflösung der Genossenschaft muss außerdem von den Liquidatoren[5] bekannt gemacht werden, und zwar durch die Bekanntmachungsblätter[6] der eG (§ 82 Abs. 2 Satz 1 GenG). In der Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der eG zu melden, um ihre Forderungen geltend zu machen (sog. Gläubigeraufruf, § 82 Abs. 2 Satz 2 GenG). Darüber hinaus ist eine besondere Aufforderung an die einzelnen Gläubiger nicht erforderlich.[7]

 

Rz. 1011

Durch die Bekanntmachung wird das sog. Sperrjahr in Kraft gesetzt. Vor der Tilgung oder Deckung der Schulden und vor Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs darf eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder nicht vollzogen werden (§ 90 Abs. 1 GenG).[8] Das Sperrjahr muss auch dann eingehalten werden, wenn offensichtlich alle Gläubiger bekannt und berücksichtigt worden sind.[9]

 

Rz. 1012

Meldet sich ein Gläubiger, der der eG bekannt ist, auf die Bekanntmachung nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung für die Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 GenG).[10]

 

Rz. 1012a

Verbindlichkeiten, die unstreitig und fällig sind, müssen sofort durch Erfüllung (§ 362 BGB) beglichen werden.[11] Ist dagegen die Berichtigung einer Verbindlichkeit zurzeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit zwischen der eG und dem Gläubiger streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist (§ 90 Abs. 2 Satz 2 GenG).

[1] U. a. Beuthien/Beuthien, GenG, § 78 Rn. 10; Hillebrand/Keßler/Herzberg, GenG, § 78 Rn. 4.
[2] Siehe u. a. Hillebrand/Keßler/Herzberg, GenG, § 78 Rn. 4 m. w. N. (Anmeldung durch die Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl).
[3] Beuthien/Beuthien, GenG, § 78 Rn. 10; Hillebrand/Keßler/Herzberg, GenG, § 78 Rn. 4.
[4] Siehe Rn. 1008.
[5] Siehe Rn. 1013.
[6] Siehe dazu Kapitel 1 Fn. 8.
[7] Hillebrand/Keßler/Herzberg, GenG, § 82 Rn. 2.
[8] Siehe zu den Einzelheiten der Vermögensverteilung §§ 91, 92 GenG.
[9] Beuthien/Beuthien, GenG, § 90 Rn. 4.
[10] Siehe zur Hinterlegung im Einzelnen §§ 372 ff. BGB.
[11] Beuthien/Beuthien, GenG, § 90 Rn. 5; Hillebrand/Keßler/Kühnberger, GenG, § 90 Rn. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen