Mietvertrag über einen Friseursalon

Der Kläger – ein Makler – vermittelte den Abschluss eines Mietvertrages zwischen der Beklagten und dem Hauseigentümer. Die Beklagte – die neue Mieterin – beabsichtigte, in den Räumen einen Friseursalon zu betreiben. Als sie erfuhr, dass in dem Loft-Atelier noch ein halbes Jahr zuvor ein Bordell betrieben worden war, fühlte sie sich arglistig getäuscht und erklärte die Anfechtung des Vertrages. Sie begründete das damit, dass sowohl der Vermieter als auch der Makler sie über die frühere Nutzung der Räume hätten aufklären müssen. Sie weigerte sich deshalb, die Maklercourtage in Höhe von 500 EUR zu zahlen.

Gericht: Keine Aufklärungspflicht

Die Klage des Maklers auf Zahlung der Courtage war sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht erfolgreich. Beide Gerichte verneinten eine Aufklärungspflicht des Vermieters und des Maklers. Von einer gewerblichen Mieterin könne erwartet werden, dass sie sich vor Abschluss eines Mietvertrages über ein Geschäftslokal selbstständig informiere und Erkundigungen über die frühere Nutzung der Immobilie anstelle. Soweit die Mieterin auf den Ruf des Hauses abstelle, sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich das Mietobjekt in einer eher unterdurchschnittlichen Lage befinde. Dies spiegle sich in der vertraglich vereinbarten Miete wider, die für Gewerberäume etwa bei 10 EUR pro m² im unteren Segment liege. Die Mieterin könne angesichts dessen nicht erwarten, dass das Haus ein besonderes Ansehen ausstrahlen würde.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.10.2016, I – 7 U 143/15)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen