Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im Anhang anzugeben (§ 284 Abs. 2 HGB). Mit Hilfe dieser Angaben soll der sachkundige Leser Maßstäbe zur Beurteilung der Wertansätze der Vermögensposten und Schulden erhalten und damit in die Lage versetzt werden, die Qualität des ausgewiesenen Vermögens, Eigenkapitals und Ergebnisses zutreffend abzuschätzen.
Bilanzierungsmethoden
Bilanzierungsmethoden beinhalten die Entscheidung über die Verfahrensweisen zur Bilanzierung dem Grunde, der Art, dem Umfang und dem Zeitpunkt nach sowie über Gliederungsgrundsätze. Soweit die Regeln gesetzlich (im HGB) kodifiziert sind und keine Wahlrechtsmöglichkeiten zulassen, kann auf die Angabe im Anhang verzichtet werden. Bestehen Alternativen in der Bilanzierung sowie in Sonderfällen, besteht eine Angabepflicht im Anhang.
Aktivierungs- und Passivierungswahlrecht
Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte bestehen bei
- Selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB),
- Disagio (§ 250 Abs. 3 Satz 1 HGB),
- Aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB),
- Aktivierung geringwertiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 2 EStG)
- Pensionsrückstellungen für Altzusagen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB),
- Pensionsrückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen sowie für ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB),
- Rückstellungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB a. F. i. V. m. Art. 67 Abs. 4 EGHGB).
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