Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält eine Vielzahl von Regelungen für die Bilanzierung und Bewertung sowie einige zu beachtende Grundsätze. In § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist das Stichtagsprinzip verankert, wonach grundsätzlich die Wertverhältnisse des Bilanzstichtags maßgeblich sind.
Zu berücksichtigen sind aber auch werterhellende Ereignisse, die zum Stichtag begründet, aber dem Bilanzierenden erst später bekannt werden (Beispiel: Ein Schuldner hat kurz vor dem Stichtag Konkurs angemeldet, der Bilanzierende erlangt erst im Folgejahr hiervon Kenntnis. Da die Forderung bereits zum Stichtag objektiv nicht werthaltig gewesen ist, muss sie abgeschrieben werden) sowie Ereignisse, die nach vernünftigem kaufmännischen Ermessen am Stichtag vorhersehbar waren, weil sie sich folgerichtig aus früheren Tatsachen entwickeln.[1] Als weitere Grundsätze sind hervorzuheben:
Grundsatz der Einzelbewertung/Saldierungsverbot
In § 246 Abs. 1 und 2 HGB werden das Vollständigkeitsgebot und das daraus resultierende Saldierungsverbot geregelt. Soweit das Gesetz nicht selbst Bilanzierungswahlrechte oder -verbote enthält, sind Aktiva und Passiva, Erträge und Aufwendungen unsaldiert und vollständig im Jahresabschluss zu erfassen.
Das Saldierungsverbot erfährt Ausnahmen, z. B. müssen nach § 387 BGB aufrechenbare Forderungen und Verbindlichkeiten nicht saldiert werden.
Alle Vermögensgegenstände müssen einzeln bewertet werden, es sei denn, Gruppenbewertungen werden in bestimmten Fällen zugelassen. Die Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB) führt zu einer Verrechnung unrealisierter Gewinne und Verluste.
Realisationsprinzip
Gewinne dürfen erst erfasst werden, wenn sie realisiert worden sind.
Imparitätsprinzip
Verluste müssen bereits zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, in dem sie prognostiziert werden können (z. B. Verluste aus schwebenden Geschäften – Rückstellungen).
Grundsatz der Periodenabgrenzung
Aufwendungen und Erträge sind dem Geschäftsjahr ihrer Entstehung zuzurechnen.
Vorsichtsprinzip
Risiken und Verluste müssen vorsichtig abgewogen und zukünftig berücksichtigt werden.
Bilanzklarheit
Die Bilanz muss eindeutig und klar gegliedert sein.
Bilanzwahrheit
Die Bilanz muss vollständig (also wahr) sein.
Grundsatz der Bilanzkontinuität
Die Bilanz muss immer auf dieselbe Art und Weise gegliedert werden. Es gilt der Grundsatz der Ausweisstetigkeit (§ 265 HGB), der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) und der Bilanzansatzstetigkeit (§ 246 Abs. 3 HGB).
Grundsatz der Bilanzidentität
Die Schlussbilanz des Vorjahrs muss identisch sein mit der Eröffnungsbilanz des Folgejahrs (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
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