Leitsatz

Steuerforderungen verjähren binnen 5 Jahren nach Festsetzung der Steuer. Diese Zahlungsverjährungsfrist kann durch Vollstreckungshandlungen unterbrochen werden und beginnt dann von Neuem zu laufen. Die Unterbrechungswirkung kann auch von einer rechtswidrigen Vollstreckungshandlung ausgehen.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt hatte bei der Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (eV) übersehen, dass die Steuerpflichtigen bereits kurz zuvor eine eV abgegeben hatten. Nach einem entsprechenden Hinweis der Steuerpflichtigen auf § 284 Abs. 4 AO hob es die Ladung auf. Als später neue Vollstreckungsmaßnahmen ergingen, machten die Steuerpflichtigen Zahlungsverjährung geltend. Das Verlangen nach einer eV sei seinerzeit nichtig oder jedenfalls rechtswidrig gewesen und habe keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung bewirkt. Dem ist das Finanzamt nicht gefolgt.

Der BFH entscheidet, dass die Vorladung zur eV die Zahlungsverjährung unterbrochen hat. Die Unterbrechung tritt aufgrund bestimmter, in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO aufge­führter Handlungen des Finanzamts ein. Das Gesetz knüpft allein an die Tatsache eines bestimmten Handels, aber nicht daran an, ob dieses dem Gesetz entsprach. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass eine, wenn auch rechtswidrige, Aufforderung zur Abgabe der eV eine verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet.

Die Unterbrechungswirkung ist auch nicht deshalb (rückwirkend) entfallen, weil das Finanzamt die Vorladung alsbald aufgehoben hat. Dies könnte allenfalls gegeben sein, wenn es den Verwaltungsakt rückwirkend aufgehoben hätte. Dies war nicht der Fall, denn (Aufhebungs-)Verfügungen entfalten erst ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses Rechtswirkungen. Die Vorladungsverfügung hatte sich bezüglich ihrer Rechtswirkungen in der Vergangenheit bereits durch Zeitablauf erledigt und zeitigte – ohne dass es einer rückwirkenden Aufhebung bedurfte – keine Rechtswirkungen mehr.

 

Hinweis

Eine von der Behörde dem Zahlungsverpflichteten bekannt gegebene Maßnahme, aus der sich der Wille der Behörde ergibt, an ihrer Steuerforderung fest­­zuhalten und diese durchzusetzen, unterbricht die Zahlungsverjährung sogar dann, wenn es sich bei dieser Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt, der rechtswidrig oder nichtig oder rückwirkend aufgehoben worden ist. Da bereits die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs eine Unterbrechungshandlung darstellt, kann eine solche Unterbrechungswirkung schwerlich einer Maßnahme abgesprochen werden, die sich nicht in einer schlichten Geltendmachung des Anspruchs erschöpft, sondern darüber hinaus gehende Rechtswirkungen herbeiführen will.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 21.6.2010, VII R 27/08.

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