Leitsatz

Ein Tankstellenbetreiber hat den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG am Ort der Tankstelle. Das gilt auch dann, wenn er überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist.

 

Sachverhalt

T, Betreiber einer Tankstelle, setzte bei der Ermittlung seines Gewinns Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von 5759 DM sowie für Fahrten vom Arbeitszimmer zur Tankstelle nach Dienstreisegrundsätzen an. Das Finanzamt erkannte lediglich Aufwendungen von 2400 DM für das Arbeitszimmer an und ließ die Fahrtkosten nur gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zum Abzug zu. Vor dem FG machte T geltend, er arbeite für den Tankstellenbetrieb pro Woche 34 Stunden im häuslichen Arbeitszimmer und nur 2 Stunden in der Tankstelle. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, dass sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des T am Ort der Tankstelle befindet. Denn dort liegt der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit, der für die Bestimmung dieses Mittelpunkts entscheidend ist[1]. Dort hat T die Handlungen vorgenommen und die Leistungen erbracht, die für seinen Beruf wesentlich und prägend sind. Dass er die überwiegende Zeit seiner Tätigkeit im Arbeitszimmer verbracht hat, macht dieses nicht zum Mittelpunkt. Denn dem quantitativen Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers kommt nur indizielle Bedeutung zu. T kann deshalb die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur in Höhe von 2400 DM abziehen. Die Fahrtaufwendungen unterliegen – unabhängig davon, wo der Betätigungsmittelpunkt liegt – der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG.

 

Praxishinweis

Im Streitfall hatte T auch vorgebracht, dass er in seinem Arbeitszimmer die geschäftsleitenden Ideen entwickelt und die für sein Unternehmen wichtigen Entscheidungen vorbereitet und getroffen habe. Dieser Gesichtspunkt könnte ein Arbeitszimmer nur dann zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung machen, wenn die Entwicklung von Ideen und das Fällen von Entscheidungen für die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen insgesamt prägend wäre. Das ist bei dem Betrieb einer Tankstelle aber offensichtlich nicht der Fall. Steuerpflichtige, die ein Handelsunternehmen betreiben, werden wegen der prägenden Natur der Verkaufstätigkeit regelmäßig nicht in den Genuss des unbegrenzten Abzugs der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommen. Dieses Problem spricht der BFH auch im Streitfall an. Er weist jedoch darauf hin, dass dieses Ergebnis mit der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG – Steuervereinfachung und sachgerechte Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs – im Einklang steht.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 6.7.2005, XI R 87/03

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