Leitsatz

Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht.

 

Sachverhalt

Eine Aktiengesellschaft bot ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Beteiligungs-GbR) zu beteiligen. Alleiniger Geschäftszweck der Beteiligungs-GbR war es, ein Paket Aktien des Arbeitgebers zu erwerben, zu halten und zu verwalten. Die Arbeitnehmer erhielten für eine Bareinlage von 300 DM einen Anteil am Aktienpaket im Wert von 1 500 DM. Der Differenzbetrag von 1 200 DM wurde durch ein verzinsliches Darlehen einer Bank an die Beteiligungs-GbR finanziert. Am Laufzeitende war das Darlehen an die Bank zurückzuzahlen, wobei der Rückzahlungsbetrag von der Notierung der Aktie am Rückzahlungstag abhängig war. Lag der Wert der Aktie unter dem Wert bei Darlehensabschluss, fiel der Rückzahlungsbetrag um den Unterschiedsbetrag, so dass die Arbeitnehmer ihre Bareinlage von 300 DM in voller Höhe zurückerhielten. Für die Übernahme des Kursrisikos und die Gewährleistung der Rückzahlung der Bareinlage zahlte der Arbeitgeber der Bank einen Zuschuss von insgesamt 220 DM für jeden beteiligten Arbeitnehmer, der bis zum Laufzeitende der Beteiligungs-GbR in monatlichen Teilbeträgen geleistet wurde.

Das Finanzamt sah in dem Zuschuss eine Kostenerstattung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern für die Absicherung des Kursrisikos durch die Bank, den es als steuerpflichtigen Barlohn erfasste. Demgegenüber behandelten FG und BFH den Arbeitgeberzuschuss von monatlich weniger als 50 DM an die Bank als steuerfreien Sachbezug.

 

Hinweis

Sachbezüge, die mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind, bleiben unbesteuert, wenn die geldwerten Vorteile des Arbeitnehmers die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR (früher 50 DM) im Kalendermonat nicht übersteigen. Eine – die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ausschließende – Einnahme in Geld liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an einen Gläubiger des Arbeitnehmers leistet und dadurch in Abkürzung des Zahlungswegs eine Forderung des Gläubigers gegen den Arbeitnehmer getilgt wird. Diese Annahme einer Barlohnzuwendung setzt voraus, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Zahlungsempfänger hinsichtlich der von diesem zu erbringenden Leistung ein Vertragsverhältnis besteht. Ist hingegen der Arbeitgeber Vertragspartner des Leistungserbringers, liegt beim Arbeitnehmer ein Sachbezug vor.

Im Urteilsfall leistete der Arbeitgeber den Zuschuss aufgrund einer eigenen Verpflichtung gegenüber der Bank. Zwischen der Bank und den einzelnen Arbeitnehmern bestanden im Hinblick auf den Zuschuss keine eigenständigen Rechtsbeziehungen. Der Arbeitgeber hat damit durch den Zuschuss nicht lediglich eine fremde Dienstleistung im abgekürzten Zahlungsweg finanziert, sondern den Arbeitnehmern selbst über die Bank eine Dienstleistung verschafft. Dieser geldwerte Vorteil überstieg nicht die monatlich Sachbezugsfreigrenze, sodass die Annahme steuerpflichtigen Arbeitslohns ausschied.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 13.9.2007, VI R 26/04.

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