Das steht im Urteil

Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn.

 

Der Sachverhalt

Die Klägerin (A) betreibt ein Krankenhaus. Sie gewährt ihren Beschäftigten auf tarifvertraglicher Grundlage eine Zusatzversorgung durch Gruppenversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Zur Finanzierung der Zusatzversorgung leistete A im Mai des Streitjahres (2005) an die VBL Umlagen in Höhe von 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ihrer Beschäftigten (das dem steuerpflichtigen Arbeitslohn entspricht). Der Eigenanteil der Beschäftigten, den A von dem lohnversteuerten Entgelt der Beschäftigten einbehalten hatte, betrug 1,41 % des lohnversteuerten Entgelts. Streitig war die lohnsteuerliche Behandlung der restlichen 6,45 %.

Das Finanzgericht vertrat hierzu die Auffassung, Umlagezahlungen an die VBL seien mangels Bereicherung des Arbeitnehmers nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen. Denn die Werthaltigkeit der Versorgungsanwartschaft sei zum Zeitpunkt der Umlagezahlungen unbestimmt. Die Zahlungen hätten keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage; sie dienten allein dazu, die Auszahlungen an die gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH ist dagegen der Auffassung, dass die Umlagezahlungen zu Arbeitslohn geführt haben.

Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. In einem solchen Fall fließt dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn zu.

Nach Ansicht des BFH kommt es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Für die Annahme von Arbeitslohn genügt es, dass eine zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers jedenfalls bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führt. Diesen Voraussetzungen haben die Umlagezahlungen der A im Streitfall entsprochen.

Die alsArbeitslohn anzusehenden Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.05.2009, VI R 8/07v. 7.5.2009, VI R 8/07

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