Leitsatz

Zukunftssicherungsleistungen, die ein inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen schwedischen Arbeitnehmer auf vertraglicher Grundlage an niederländische und schwedische Versicherungsunternehmen entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es darum, ob Zahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen, die der Arbeitgeber für vorübergehend im Inland beschäftigte ausländische Mitarbeiter zur Vermeidung von Versorgungslücken leistete, steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen oder steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Die Tochtergesellschaft einer inländischen Holding eines schwedischen Konzerns beschäftigte als Arbeitgeber ausländische Mitarbeiter der schwedischen Konzernmutter (Expatriates). Sie führte für die bei ihr sozialversicherungspflichtig beschäftigten Expatriates Arbeitgeberanteile an die deutsche Sozialversicherung ab. Darüber hinaus leistete sie für ihre ausländischen Mitarbeiter Zahlungen an eine von der schwedischen Konzernmutter gegründete britische Firma, zu deren Aufgabenbereich die Sicherstellung der Altersversorgung und Zukunftssicherung für diesen Personenkreis zählte. Für die in Deutschland tätigen Expatriates leistete die britische Firma Rentenbeiträge an niederländische und schwedische Versicherungen. Aufgrund dieser Beitragszahlungen erlangten die Arbeitnehmer unmittelbare Leistungsansprüche gegen die Versicherung. Die Zahlungen waren tariflich vereinbart.

Das Finanzamt behandelte lediglich die für die Expatriates gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteile zur deutschen Sozialversicherung als steuerfreie Bezüge während die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge in die internationalen Vorsorgepläne der schwedischen Konzernmutter als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfasst wurden. Dem ist der BFH gefolgt.

 

Hinweis

Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist. Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht. Leistungen, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, sind dagegen nicht steuerbefreit. Da der Arbeitgeber sich innerhalb des Konzerns letztlich freiwillig verpflichtet hatte, lagen insoweit keine gesetzlichen Beitragsleistungen vor. Damit schied eine Steuerbefreiung dieser Zahlungen aus.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 28.5.2009, VI R 27/06.

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