Leitsatz

Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse aus. Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall war ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer sog. Regenerierungskur zu unterziehen. Im Streitjahr nahm er an einer 4-wöchigen Kur in einem Hotel in Timmendorfer Strand teil. Das Finanzamt erfasste die Übernahme der Kurkosten durch den Arbeitgeber als zusätzlichen Arbeitslohn. Das FG gab der Klage insoweit statt, als es die Kosten nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Steuerpflichtigen zurechnete. Der BFH hob diese Entscheidung auf gab dem Finanzamt in vollem Umfang Recht. Nach seiner Auffassung kommt eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse bei Kuren nicht in Betracht. Eine Kur könne nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden.

 

Hinweis

Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Ergibt die Gesamtwürdigung hingegen, dass die Veranstaltung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, sondern auch privat (mit)veranlasst ist, handelte es sich nach der früheren Rechtsprechung insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Aufteilung der Aufwendungen wurde abgelehnt und nur ausnahmsweise zugelassen, wenn sich betriebsfunktionale Kostenelemente, wie z.B. die Miete für Tagungs- und Konferenzräume auf einer Fortbildungsveranstaltung mit nennenswertem Freizeitanteil, leicht und eindeutig von den übrigen Aufwendungen abgrenzen ließen.

Dieses Aufteilungsverbot hat der BFH jedoch aufgegeben. Er lässt jetzt bei Sachzuwendungen, die sowohl Elemente beinhalten, bei denen die betriebliche Zielsetzung des Arbeitgebers im Vordergrund steht, als auch Bestandteile umfassen, deren Gewährung sich als geldwerter Vorteil und damit als Arbeitslohn erweist, im Prinzip eine Aufteilung der Kosten nach objektiven Gesichtspunkten zu. Bei der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber lehnt der BFH jedoch eine solche Aufteilung ab und nimmt insgesamt Arbeitslohn an.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.3.2010, VI R 7/08.

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