Leitsatz

Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft, die auch nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.

 

Sachverhalt

Nach § 89 Abs. 2 AO kann der Steuerpflichtige aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit eine verbindliche Auskunft darüber verlangen, wie ein in der Zukunft liegender Besteuerungstatbestand steuerlich zu beurteilen ist. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO, gegen den Einspruch eingelegt werden kann und der grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings kann Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle nur die Regelung der erteilten verbindlichen Auskunft sein. Entsprechend der Funktion der verbindlichen Auskunft im Besteuerungsverfahren, dem Steuerpflichtigen Planungs- und Entscheidungssicherheit, d.h. Rechtssicherheit hinsichtlich der Einschätzung eines geplanten Sachverhalts bzw. Vertragsmodells durch die Finanzbehörde zu verschaffen, regelt die verbindliche Auskunft lediglich, wie die Finanzbehörde eine ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung gegenwärtig beurteilt. Dagegen trifft sie keine endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeiteiner Steuerfestsetzung. Allerdings hat eine verbindliche Auskunft den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen.

Die materielle Richtigkeit der Auskunft wird im Besteuerungsverfahren ggf. im Rahmen der Anfechtung des Steuerbescheids vom FG umfassend geprüft. Zwar dient die verbindliche Auskunft der Planungssicherheit des Steuerpflichtigen, dies aber nur insoweit, als er die Rechtsauffassung der Finanzbehörde zur Grundlage seiner Entscheidung machen und ggf. absehen kann, inwieweit er die gewünschte steuerliche Behandlung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes durchsetzen will. Dagegen hat das Institut der verbindlichen Auskunft nicht die Funktion, einen Prozess im Besteuerungsverfahren zu vermeiden und insoweit dem Steuerpflichtigen das Prozessrisiko abzunehmen. Der BFH hat daher entschieden, dass auch die Bindung der Verwaltung an das Gesetz und der damit korrespondierende Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO)keine vollinhaltliche Rechtmäßigkeitskontrolle einer verbindlichen Auskunft durch die Gerichtsbarkeit erfordern, sodass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft hat.

 

Hinweis

Die Kontrolldichte der gerichtlichen Überprüfung einer verbindlichen Auskunft ist somit gegenüber der eines Steuerbescheids geringer. Letztendlich bleibt die materielle gerichtliche Überprüfung auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. Dort kann der Steuerpflichtige allerdings mit Erfolg geltend machen, er habe sich bei der Umsetzung des der verbindlichen Auskunft zugrunde gelegenen Sachverhalts an die finanzamtlichen Vorgaben gehalten und damit die ihm in der verbindlichen Auskunft zugesagten Rechtsfolgen einfordern.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 29.2.2012, IX R 11/11

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