Leitsatz

Das FG bestätigte die Kürzung des Vorsteuerabzugs des Klägers durch das Finanzamt aus der Anschaffung eines Audi A8 und aus den laufenden Kfz-Kosten um 50 % mit der Begründung, es sei dem Kläger nicht gelungen, den Anscheinsbeweis, den Audi A8 auch für private Zwecke genutzt zu haben, zu entkräften. Sein bloßer Vortrag, den teuren Audi A8 nur für Dienstfahrten und den VW-Golf als das billigere Auto nur für Privatfahrten verwendet zu haben, sei hierfür nicht ausreichend. Es sei unwahrscheinlich, dass mit dem Audi A8 keine Privatfahrten durchgeführt worden seien, zumal im Rahmen der Außenprüfung beim Kläger Tank-Quittungen für den Audi A8 vorgefunden worden seien, die auf die EC-Karte des Sohnes lauteten.

Soweit grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wurde, bezeichnete der BFH es als bereits geklärt, dass bei der Frage, ob i. S. v. § 15 Abs. 1b UStG der Unternehmer seinen Pkw "nicht auch für den privaten Bedarf oder für andere unternehmensfremde Zwecke" genutzt hat, der nach der BFH-Rechtsprechung bestehende Anscheinsbeweis dafür zu berücksichtigen ist, dass ein Pkw typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke verwendet wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 27.12.2010, XI B 7/10, BFH/NV 2011 S. 463

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