Leitsatz (amtlich)

Die auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG einzubeziehen, wenn wegen § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG und § 9 Abs. 5 EStG i.d.F. des JStG 1996 der Werbungskostenabzug in voller Höhe zu versagen ist.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Miteigentümer eines bebauten und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks, das sie 1991 angeschafft haben. Sie nutzten im Streitjahr 1996 23,07% der Gesamtwohnfläche als Arbeitszimmer. Bis einschließlich 1995 wurden ihre auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt. Die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG wurde um die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten gekürzt. Das Finanzamt stellte den Abzugsbetrag bis einschließlich 1995 mit jährlich 12 595 DM fest. Für 1996 machten die Kläger einen Abzugsbetrag von 16 372 DM mit der Begründung geltend, das ab 1996 steuerlich nicht mehr anzuerkennende Arbeitszimmer sei nunmehr als zu Wohnzwecken genutzt zu werten, auch wenn es wie in den Vorjahren beruflich genutzt werde. Dem folgte das Finanzamt nicht. Klage[1] und Revision der Kläger blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage nach § 10e Abs. 1 Satz 7 EStG um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber der gezielten Förderung eigengenutzten Wohnraums besonderen Ausdruck verleihen[2]. Teile einer Wohnung werden dann nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie weit überwiegend betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen. Diese Voraussetzung ist bei einem selbstgenutzten Arbeitszimmer erfüllt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist entscheidend für die Kürzung der Bemessungsgrundlage die tatsächliche Verwendung des Arbeitszimmers zu anderen als Wohnzwecken. Ob für die berufliche oder gewerbliche Nutzung Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können, ist nach der unmissverständlichen Formulierung in § 10e Abs. 1 Satz 7 EStG unerheblich. Selbst wenn - wie die Kläger meinen - der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG und § 9 Abs. 5 EStG typisierend unterstellt, dass die private Nutzung eines Arbeitszimmers mehr als 10 % ausmacht oder gar überwiegt, liegt im Streitfall angesichts der Einlassung der Kläger keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, sondern zu beruflichen Zwecken vor. § 10e Abs. 1 Satz 7 EStG stellt auf den tatsächlichen Gebrauch des Raumes, nicht aber auf eine anderweitige einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der diesen Gebäudeteil betreffenden Aufwendungen ab.

Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 42a Abs. 3 Satz 2 EStR 1996, nach der das häusliche Arbeitszimmer des Mieters aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen ist, gilt für das Arbeitszimmer des Eigentümers nicht entsprechend[3]. Die Verwaltungsvorschrift bezieht sich ausschließlich auf die Ermittlung der Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sinn der Regelung ist, den Vermieter von Ermittlungen in der Privatsphäre seiner Mieter zu entlasten. Beim selbstgenutzten Arbeitszimmer im eigenen Haus ist aber ein Eindringen in Angelegenheiten Dritter nicht erforderlich.

Das Ergebnis entspricht auch der Regelung im EigZulG. Nach § 8 Satz 3 Eig-ZulG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf ein häusliches Arbeitszimmer des Eigentümers entfallen, aus der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zulage auszuklammern. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen hierfür nach der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG nicht oder nur noch bis zur Höchstgrenze von 2.400 DM als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 27.9.2001 – X R 92/98

[2] Vgl. BT-Drs. 10/3633, S. 15
[3] Vgl. BFH-Urteil vom 30.6.1995, VIR 39/94, BStBl II1995, S. 598 = INF 1995, S. 698, betr. AfA

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