Leitsatz

Dem Steuerpflichtigen ist es erlaubt, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten.

 

Sachverhalt

K unterhält einen Gewerbebetrieb. Nach einer Betriebsprüfung forderte das Finanzamt die Bildung diverser Rechnungsabgrenzungsposten, u.a. für Versicherungen und Kfz-Steuer. Deren Höhe bewegte sich zwischen 15 EUR und 1.250 EUR. K meint, er habe ein Wahlrecht: Es bestehe keine Verpflichtung zur Bildung geringfügiger Rechnungsabgrenzungsposten.

 

Entscheidung

Der BFH gab K in einem Gerichtsbescheid teilweise Recht. Das Finanzamt beantragte darauf mündliche Verhandlung, half dem Begehren des K ab und erklärte den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. K schloss sich dem an. In der Kostenentscheidung bestätigte der BFH seine im Gerichtsbescheid dargestellte Auffassung.

 

Hinweis

Rechnungsabgrenzungsposten dienen dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG statuiert mit der Definition aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ein (abschließendes) Aktivierungsgebot. Es besteht insoweit kein Wahlrecht. Indes gebietet der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung außer Betracht zu lassen. So lässt das HGB mehrfach erkennen, dass es in bestimmten Fällen auf den Ausweis unwesentlicher Positionen verzichtet und eine Abweichung von allgemeinen Grundsätzen erlaubt. Auch das EStG verzichtet in bestimmten Fällen auf einen periodengerechten Ausweis. Wichtiges Beispiel dafür ist die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Überträgt man den Gedanken der Wesentlichkeit oder das Gebot der Proportionalität auf Rechnungsabgrenzungsposten, muss es erlaubt sein, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten. Dabei orientiert sich der X. Senat an den Grenzen des § 6 Abs. 2 EStG, da der Gesetzgeber mit dieser Regelung zu erkennen gibt, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichtet. Diese Einschätzung kann auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten übertragen werden; geringwertige Posten müssen bilanziell nicht abgegrenzt zu werden.

Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen es darum geht, ob ein Bilanzposten dem Grund nach auszuweisen ist; dementsprechend müssen geringfügige Forderungen aktiviert werden. Im Übrigen ist auf Nichtbeanstandungsgrenzen der Finanzverwaltung hinzuweisen. Danach sind Rechnungsabgrenzungsposten – aus Gründen der Rationalisierung bei einer Außenprüfung – nachträglich nur zu bilden oder zu ändern, wenn die abzugrenzenden Aufwendungen insgesamt 1.500 EUR überschreiten; eine Saldierung von Aktiv- und Passivposten ist hierbei nicht zulässig. Bei regelmäßig wiederkehrenden oder laufenden Aufwendungen kann die nachträgliche Bildung unterbleiben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 18.03.2010, X R 20/09.

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