Leitsatz

  1. Erhält das während des gesamten Kalenderjahrs studierende Kind unterschiedlich hohe Zuschüsse als Ausbildungshilfe, ist der Ausbildungsfreibetrag für die Anrechnung der Zuschüsse aufzuteilen. Die Zuschüsse mindern nach § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG jeweils nur die zeitanteiligen Ausbildungsfreibeträge der Kalendermonate, für welche die Zuschüsse bestimmt sind.
  2. Nach dem BAföG geleistete Zuschüsse für ein Auslandsstudium sind grundsätzlich auf den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG anzurechnen, soweit sie auf den Grundbedarf entfallen.
 

Sachverhalt

Die Tochter der Steuerpflichtigen war im Streitjahr 1998 ganzjährig zum Studium auswärts untergebracht. Von Januar bis Juli studierte sie im Inland, von August bis Dezember in den USA. Sie erhielt Ausbildungsförderung nach dem BAföG durch Darlehen und Zuschüsse, die für die Monate des Inlandsstudiums relativ niedrig (rund 170 DM) und für das Auslandsstudium wesentlich höher waren (rund 1450 DM). Das Finanzamt versagte den Ausbildungsfreibetrag, da es die Zuschüsse in voller Höhe mit insgesamt 8450 DM (für 7 Monate rund 1200 DM, für 5 Monate rund 7250 DM) auf den Ausbildungsfreibetrag von 4200 DM anrechnete. Das FG rechnete anders: Es setzte den Auslandszuschuss geringer an, und zwar nur mit dem Betrag, der anteilig auf den Grundbedarf, nicht auf Studiengebühren usw. entfällt. Unter Gegenrechnung der Summe aus Inlands- und gemindertem Auslandszuschuss kam das FG zu einem Freibetrag von 571 DM.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigt das FG darin, dass der Auslandszuschuss nicht mit dem vollen Betrag anzurechnen ist. Anders als nach der Rechnung des FG mindern die Zuschüsse jedoch nicht den Ausbildungsfreibetrag insgesamt, sondern nur zeitanteilig für die Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind. Die Zuschüsse für Januar bis Juli sind daher von dem anteiligen Freibetrag für diese Monate (4200 DM × 7/12 = 2450 DM) und die Zuschüsse für August bis Dezember von dem auf diese Monate entfallenden anteiligen Freibetrag (4200 DM × 5/12 = 1750 DM) abzuziehen; hierbei ist jeweils die anteilige Kostenpauschale von 360 DM jährlich zu berücksichtigen. Da die Zuschüsse für Januar bis Juli niedriger als der auf diese Monate entfallende Ausbildungsfreibetrag waren, verblieb ein Ausbildungsfreibetrag von 1467 DM. Für August bis Dezember ergab sich kein Freibetrag mehr, da die Zuschüsse, obwohl sie nicht in voller Höhe anzusetzen waren, trotzdem höher waren als der anteilige Freibetrag und diesen daher auf Null minderten.

 

Praxishinweis

Liegen die Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag nur in einigen Monaten vor, sind die Zuschüsse den Berücksichtigungsmonaten zuzuordnen und mindern den anteiligen Freibetrag; die Einkünfte und Bezüge außerhalb dieser Kürzungsmonate werden nicht angerechnet[1]. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Ausbildungsfreibetrag – abweichend vom Jahresprinzip – auch dann zeitanteilig aufzuteilen ist, wenn die Berücksichtigungsvoraussetzungen ganzjährig gegeben sind, aber während des Kalenderjahrs unterschiedlich hohe Ausbildungszuschüsse gezahlt werden[2]. Damit wird verhindert, dass hohe Ausbildungszuschüsse, die nur für einige Monate gezahlt werden, den Jahres-Ausbildungsfreibetrag aufzehren. Hohe Auslandsstipendien werden daher nicht auf den zeitanteiligen Freibetrag für das Inlandsstudium angerechnet.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 18.5.2006, III R 5/05

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