Leitsatz

Bei der Bedarfsbewertung bestimmt sich der Wert unbebauter Grundstücke nach ihrer Fläche und den um 20 % ermäßigten Bodenrichtwerten. Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche typisierende Bewertungsmethode. Die Bodenrichtwerte sind verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erhielt durch Schenkung einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück. Bei der Bewertung des Miteigentumsanteils ging edas Finanzamt von dem in der Richtwertkarte bei einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 ausgewiesenen Wert von 455 EUR aus, den es aufgrund der für das Grundstück tatsächlich erreichbaren GFZ von 1,32 auf 792 EUR erhöhte.

Der BFH entscheidet, dass mit einem Bodenrichtwert nach § 196 BauGB, für den eine GFZ angegeben ist, ein vom Gutachterausschuss festgelegter und damit nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewGverbindlicher Bodenrichtwert auch für solche Grundstücke vorliegt, deren GFZ nicht der für das Bodenrichtwertgrundstück angegebenen entspricht. In diesem Fall ist der Bodenrichtwert des Grundstücks unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen. Diese Anpassung liegt entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen nicht auf einer dem Finanzamt bei der Bedarfsbewertung untersagten Schätzung, sondern auf einer vom Gutachterausschuss durch Angabe einer GFZ selbst vorgegebenen Differenzierung.

Die Gutachterausschüsse haben nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGBdurchschnittliche Lagewerte für den Boden zu ermitteln. Die Wertermittlungsverordnung (WertV) sieht in § 10 Abs. 1 die Anwendung von Umrechnungskoeffizienten vor. Durch diese sollen Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter wertbeeinflussender Merkmale sonst gleichartiger Grundstücke ergeben, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung, erfasst, werden.

Vorhandene Umrechnungskoeffizienten sollen zur Ermittlung u. a. von Zu- und Abschlägen herangezogen werden, wenn die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke, für die die Bodenrichtwerte abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks abweichen.

Zur Berechnung der Zu- oder Abschläge können die Gutachterausschüsse von ihnen selbst ermittelte eigenständige Umrechnungskoeffizienten angeben. Soweit diese fehlen, ist auch die Anwendung der in der Anlage 23 der Wertermittlungs-Richlinien angegebenen Umrechnungskoeffizienten möglich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.7.2006, II R 1/04

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