Leitsatz

Rechtsanwälte können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern.

 

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt, Mitglied einer Sozietät, machte als Sonderbetriebsausgaben Bewirtungskosten geltend, die das Finanzamt wegen fehlender Angabe des Bewirtungsanlasses nur zu einem geringen Teil anerkannte. Einspruch und Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid hatten keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts.

 

Entscheidung

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss der Steuerpflichtige Höhe und betriebliche Veranlassung der Aufwendungen nachweisen, indem er schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen angibt. Für Bewirtungen in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Diese Form des Nachweises ist materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen[1]. Ferner sind Bewirtungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG – auch in Bagatellfällen und bei der Sonderbetriebsgewinnermittlung von Mitunternehmern – einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen[2]; eine geordnete Belegsammlung genügt diesen Anforderungen nicht[3]. Auch allgemeine Umschreibungen wie Geschäfts-, Akquisitions- oder Mandatsbesprechung entsprechen nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, weil sie keinen Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen[4].

Für Rechtsanwälte kann allein wegen ihrer Schweigepflicht nichts anderes gelten. Der Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, die Besteuerungsgleichheit zu wahren, ist nämlich ohne Nennung der an der Bewirtung teilnehmenden Personen und des konkreten Bewirtungsanlasses nicht zu erfüllen. Diese Angaben greifen auch nicht unverhältnismäßig in das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ein, weil es hinreichend durch das strafbewehrte Steuergeheimnis[5] geschützt wird. Sie stellen auch keine Straftat gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Es fehlt nämlich insoweit eine strafbare unbefugte Offenbarung i.S. der Vorschrift, da eine rechtfertigende, konkludente Einwilligung des jeweils an der Bewirtung teilnehmenden Mandanten angenommen werden kann. Denn wer sich von einem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem Mandatsverhältnis zum Essen einladen lässt, muss sozialadäquat damit rechnen, dass die Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht und die steuerlich erforderlichen Formalien eingehalten werden. Bei dieser Sachlage steht dem Rechtsanwalt auch kein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO zu, weil er durch die konkludente Einwilligung des Mandanten in die Offenbarung gegenüber den Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden wird[6].

 

Praxishinweis

Ob fehlende Angaben zur Person des Bewirteten im Rechtsbehelfsverfahren ebenso wie nach der Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F.[7] auch nach der seit 1990 geltenden Gesetzeslage nachgeholt werden können[8], ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden und in der besprochenen Entscheidung offen gelassen worden; danach können allerdings die Angaben zum Bewirtungsanlass nicht im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden, weil die gebotene klare Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre eine fortlaufende und zeitnahe Aufzeichnung von Anfang an erfordert[9].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 26.2.2004, IV R 50/01

[8] So Heinicke, in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., München 2003, § 4 Rz. 554 a.E.; a.A. Wacker, in: Blümich, EStG – KStG – GewStG, München 2004, § 4 EStG Rz. 269

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