Hohe Kostenlast

Immer wieder versuchen Eigentümer, sich durch Aufgabe ihres Eigentums an einem mit schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten behafteten Grundstück (sogenannte Dereliktion) ihrer Sanierungsverantwortung zu entziehen, um die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Dabei ist nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 BBodSchG zur Sanierung auch verpflichtet, "wer … für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt".

Verzicht als letzter Ausweg?

Gleichwohl führen wirtschaftliche Schwierigkeiten oder auch das faktische Unvermögen, sich konkret noch um den Zustand der Sache kümmern zu können, recht häufig zu der Erwägung, sich des Grundstücks und seiner Verantwortlichkeit für den Zustand des Eigentums zu entledigen. Nur selten wird dieser Akt im Interesse der öffentlichen Hand sein, die ihn jedoch nicht verhindern kann: Die Aufgabe des Eigentums erfolgt durch schlichte Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt nach § 928 BGB. Der Eigentumsverzicht wird im Grundbuch eingetragen, das Grundstück ist dann herrenlos. Aneignungsberechtigt ist nur der Fiskus des Landes; lediglich bei dessen Aneignungsverzicht können Dritte sich die Grundstücke nach § 927 BGB aneignen.

Reichweite der Verantwortung?

Doch die Haftung bleibt: Nach der bodenschutzrechtlichen Regelung wird der Alteigentümer als Zustandsstörer festgehalten, ohne dass es auf die Frage der Sittenwidrigkeit der Eigentumsaufgabe noch ankäme. Es reicht die objektive Dereliktion, egal aus welchem Grund. Die Rechtsprechung hat die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 BBodSchG nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Es geht allenfalls um die Frage nach der Reichweite der Verantwortlichkeit, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen ist.

Neue Gefahr

Problematisch kann lediglich der Fall sein, dass von dem aufgegebenen Grundstück nach der Dereliktion eine neue, zusätzliche Gefahr ausgeht. So kann beispielsweise neben der zunächst bekannten Gefahr für Menschen nunmehr eine Gefahr für das Grundwasser auftreten.

(Eingehend dazu Sanden, NVwZ 2014, S. 1329)

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