Leitsatz (amtlich)

In angemieteten Spielhallen installierte Alarmanlagen, deren Nutzungsdauer die voraussichtliche Mietdauer der Spielhallen nicht übersteigt, sind wesentliche Gebäudebestandteile, wenn sie den Schutz der Spielgeräte über die Innensicherung des Raumes - im Gegensatz zu Sicherungen unmittelbar an den einzelnen Spielautomaten - herbeiführen. Die Alarmanlagen sind auch nicht als Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter zulagenbegünstigt, denn sie dienen nicht dazu, den mit der Spielhalle verfolgten Betriebszweck, Spielautomaten zeitweise entgeltlich an Kunden zur Verfügung zu stellen, unmittelbar zu verwirklichen, sondern sie wirken sich nur mittelbar vorteilhaft auf die gewerbliche Tätigkeit aus.

 

Sachverhalt

Die Klägerin stellt Spielautomaten insbesondere in gemieteten Spielhallen auf. Für das Streitjahr 1993 beantragte sie u.a. für Sicherheitssysteme in drei Spielhallen eine Investitionszulage von 8 % auf die Anschaffungskosten von 29 366 DM. Die Sicherheitssysteme bestehen jeweils aus einer Zentraleinheit, Überfall-Handsendern und Bewegungsmeldern. Während der Öffnungszeiten der Spielhallen wird der Alarm über die Handsender des Aufsichtspersonals, außerhalb dieser Zeiten über fest installierte Bewegungsmelder ausgelöst. Die Zentraleinheiten befinden sich unter der Theke der Spielhalle. Sie verfügen über eigene Stromversorgungen, eine Wähleinrichtung für sog. stillen Alarm sowie einen Überfallfunksender. Dadurch wird ermöglicht, im Gefahrenfall Kontakt mit dem auswärtigen Sicherheitsunternehmen aufzunehmen. Die Mietdauer der Spielhallen beläuft sich auf jeweils zehn Jahre. Die Nutzungsdauer der Sicherheitssysteme beträgt fünf Jahre. Das Finanzamt beurteilte die Systeme als unbewegliche Wirtschaftsgüter und lehnte deshalb die Gewährung einer Investitionszulage ab. Klage[1] und Revision der Klägerin blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Sicherheitssysteme sind wesentliche Gebäudebestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB geworden, die weder unter dem Gesichtspunkt von Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG noch unter dem Gesichtspunkt von Scheinbestandteilen i.S. von § 95 Abs. 2 BGB bewegliche Wirtschaftsgüter und damit gegebenenfalls zulagenbegünstigt sind. Mietereinbauten sind nur dann bewegliche Wirtschaftsgüter und damit zulagenbegünstigt, wenn sie entweder Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile sind. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG, der auch im Investitionszulagenrecht gilt, sind Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören.

  1. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Alarmanlagen nach § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil der Spielotheken geworden sind. Zwar dienen sie nach ihrer Konstruktion nicht dem umfassenden Schutz des Gesamtgebäudes i.S. einer sog. Außenhautsicherung. Vielmehr beschränkt sich die Funktion auf eine Innensicherung einzelner Räume. Indes greift die Sicherung nicht unmittelbar bezüglich einzelner Spielgeräte ein. Vielmehr wird die Sicherung der Spielgeräte nur mittelbar über den Schutz der betreffenden Räume verwirklicht. Diese unterschiedliche technische Gestaltung und Funktion sieht der Senat als maßgebliches Unterscheidungskriterium dafür an, ob der Schutz des Gebäudes und damit dessen Nutzung noch im Vordergrund stehen oder ob allein das einzelne Gerät gesichert wird.
  2. Die Alarmanlagen sind auch nicht investitionszulagenrechtlich ausnahmsweise deshalb bewegliche Wirtschaftsgüter, weil sie entweder Scheinbestandteile i.S. von § 95 Abs. 2 BGB oder Betriebsvorrichtungen nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG wären. Das FG hat die Voraussetzungen für einen Scheinbestandteil zu Recht verneint, weil die Nutzungsdauer der Sicherungsanlagen beträchtlich kürzer ist als die voraussichtliche Mietdauer von zehn Jahren hinsichtlich der Spielotheken. Es liegen auch keine Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG vor. Den Sicherungssystemen kommt keine für den Ablauf der von der Klägerin in den Spielhallen zur Verfügung gestellten Spielautomaten erforderliche unmittelbare betriebliche Funktion zu. Sie dienen vielmehr dem Betrieb allenfalls mittelbar, ebenso wie die Gebäude, in welchem sie angebracht worden sind. Die typische Tätigkeit der Klägerin besteht in der zeitweisen entgeltlichen Zurverfügungstellung von Spielautomaten an Kunden. Die Sicherungssysteme dienen nicht dem Schutz typischer und erhöhter Gefahren, die von diesen Automaten für die Beschäftigten in den Spielhallen und die Benutzer ausgehen würden. Sie sollen vielmehr die Geräte vor Zerstörung im Zuge der Entwendung des Geldinhaltes schützen. Sie wirken sich daher nur mittelbar vorteilhaft auf die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin aus und dienen daher nicht der unmittelbaren Verwirklichung des Betriebsablaufs.
 

Link zur Entscheidung

BFH vom 28.10.1999 - III R 55/97

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