Leitsatz

Der Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist mit dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital zu aktivieren.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte ihrem Geschäftsführer eine Pension und dessen Ehefrau eine Witwenrente zugesagt. Beide Versorgungszusagen wurden durch Abschluss einer Lebensversicherung rückgedeckt. Die GmbH aktivierte den Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung ohne Berücksichtigung der Anwartschaft auf die Hinterbliebenenrente. Das Finanzamt korrigierte dies bei einer Betriebsprüfung und aktivierte auch den auf die Hinterbliebenenrente entfallenden Rückdeckungsanspruch.

Diese Gewinnerhöhung aus der Aktivierung der Rückdeckung für die Zusage auf Witwenversorgung ist zutreffend erfolgt. Der BFH bejaht auch insoweit eine Forderung die zu aktivieren ist, da der Anspruch gegen den Versicherer rechtlich bereitsentstanden war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Verpflichtung des Versicherers zur Leistung einer Witwenrente erst mit dem Tode des Geschäftsführers wirksam entsteht. Dieses Anwartschaftsrecht ist zwar aufschiebend bedingt. Doch zu entscheiden ist nicht über die Bilanzierung dieses Anwartschaftsrechts, sondern über die Aktivierung des Rückdeckungsanpruchs gegen den Versicherer. Dieser setzt nicht den Eintritt des Versorgungsfalls voraus, sondern besteht unabhängig davon.

Damit ist auch der Rückdeckungsanspruch aus der Zusage einer Witwenversorgung mit den bisher aufgewendeten Sparanteilen der Versicherungsprämien sowie der rechnungsmäßige Verzinsung zu aktivieren. Die Summe daraus stellt die steuerlichen Anschaffungskosten dar und entspricht dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherers.

 

Hinweis

Ein Rückdeckungsanspruch ist auf "Abdeckung" des versicherten Risikos gerichtet. Erfasst wird damit die Gewährung von Versicherungsschutz im Falle des Eintritts des Versorgungsfalles (BFH, Urteil v. 28.6.2001, Az. IV R 41/00, BStBl 2002 II S. 724), welcher zu aktivieren ist (ständigeRechtsprechung des BFH, zuletzt Urteile v. 25.2.2004, I R 54/02, BStBl 2004 II S. 654 und I R 8/03, BFH/NV 2004 S. 1234). Diese Grundsätze hat der BFH nun auch für die Rückdeckung von Versorgungszusagen zugunsten von Hinterbliebenen des Pensionsberechtigten bestätigt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 9.8.2006, I R 11/06.

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