Leitsatz

Funktionstraining, das von den Krankenkassen nach § 43 SGB V in Verbindung mit der "Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining" vergütet wird, kann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein.

 

Sachverhalt

Eine selbstständig tätige Diplom-Sportlehrerin leitete Kurse zur Verbesserung der Körperhaltung und Entlastung des Bewegungsapparats, zur Organgymnastik für die Kräftigung der inneren Organe, zum isometrischen Muskeltraining für die Vorsorge gegen Osteoporose und zum Funktionstraining in Rheumagruppen. Die Kosten für einige der Kurse wurden von Krankenversicherungen auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage (§§ 20 oder 43 SGB V) getragen. Die Diplom-Sportlehrerin verfügte über eine sog. Rückenschulleiter-Lizenz des Deutschen Verbands für Gesundheitssport und Sporttherapie. Sie sah ihre Leistungen als steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG an. Das Finanzamt nahm steuerpflichtige Leistungen an.

Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V haben keinen unmittelbaren Krankheitsbezug, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen sollen; sie sind daher keine Heilbehandlungsleistungen i.S. von § 4 Nr. 14 UStG. Der für die Steuerfreiheit erforderliche Qualifikationsnachweis kann nicht auf jede erdenkliche Art und Weise erbracht werden. Es reicht für den Befähigungsnachweis auch nicht aus, dass die Steuerpflichtige Diplom-Sportlehrerin ist.

Wenn und soweit die von der Diplom-Sportlehrerin geleiteten Kurse auf einer u.a. zwischen den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abgeschlossenen Gesamtvereinbarung beruhten und deren Notwendigkeit von einem Arzt bescheinigt war, kommt das Vorliegen einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin in Betracht. Dies gilt insbesondere für das aufgrund einer Vereinbarung mit der Deutschen Rheumaliga durchgeführte Funktionstraining. Dabei kann sich der erforderliche Qualifikationsnachweis aus der Kostentragung nach § 43 SGB V in Verbindung mit der Gesamtvereinbarung ergeben.

 

Hinweis

Für die Umsatzsteuerfreiheit des Funktionstrainings kommt es insbesondere auf die Kostentragung durch die gesetzlichen Krankenkassen an. Nicht umsatzsteuerfrei sind Leistungen, die Krankenkassen nur zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands nach § 20 SGB V übernehmen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.4.2009, V R 6/07.

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