Leitsatz

  1. Die Aufwendungen für das in dem selbst genutzten Wohnhaus befindliche häusliche Arbeitszimmer unterliegen auch dann der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn in demselben Wohnhaus eine Arztpraxis eingerichtet ist und die in dem häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten ausschließlich im Zusammenhang mit der häuslichen Arztpraxis stehen.
  2. Hat ein Steuerpflichtiger für seine selbstständige Erwerbstätigkeit einen außerhäuslichen Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet, so steht ihm dieser regelmäßig (auch) als anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 2. HS. EStG für alle Aufgabenbereiche der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung.
  3. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG ist objektbezogen. Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 EUR begrenzt.
 

Problematik

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen ab 1996 bis zu 1.250 EUR im Kalenderjahr abgezogen werden, wenn die berufliche oder betriebliche Nutzung des Raums mehr als die Hälfte der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit beansprucht oder für die berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Entscheidung des BFH

Während die Finanzverwaltung die Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR bisher personenbezogen angewendet hat, geht der BFH von einer objektbezogenen Abzugsbeschränkung aus. Er will die abziehbaren Aufwendungen daher unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 EUR beschränken.

 

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich auf das BFH-Urteil v. 20.11.2003 reagiert und sich der engeren Sichtweise des BFH angeschlossen (BMF, Schreiben v. 14.9.2004, IV B 2 – S 2145 – 7/04). Die neue Erlassregelung gilt hinsichtlich der objektbezogenen Abzugsbeschränkung, da es sich um eine Verschlechterung der Rechtsposition des Steuerpflichtigen handelt, erst für Kalenderjahre ab 2005 bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 enden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 20.11.2003, IV R 30/03, BFH/NV 2004 S. 568

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