Leitsatz

Nutzen Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer in einem in ihrem Miteigentum stehenden Haus zur gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sind ihnen die Aufwendungen nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzurechnen. Kann einer der Ehegatten seine Aufwendungen nur beschränkt abziehen, steht ihm der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG a.F. anteilig zu.

 

Sachverhalt

Die verheirateten Steuerpflichtigen sind Gesellschafter einer GbR und jeweils zur Hälfte am Gewinn und Verlust beteiligt. Sie nutzten einen in dem ihnen jeweils hälftig gehörenden Einfamilienhaus belegenen Raum als Arbeitszimmer für den Betrieb der GbR. Die Nutzung erfolgte zu 80 % durch die Ehefrau und zu 20 % durch den Ehemann (zeitliche Nutzungsanteile). Bei der Gewinnermittlung zog die GbR die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben ab.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Aufwendungen unter den Steuerpflichtigen nach dem Gewinnverteilungsschlüssel hälftig aufzuteilen seien. Es ließ dementsprechend die auf die Ehefrau entfallenden Aufwendungen in voller Höhe zu, da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Beim Ehemann sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, sodass seine Aufwendungen nur beschränkt i.H. v. 1250 EUR abzugsfähig seien.

Der BFH hat sich dieser Auffassung im Ergebnis angeschlossen und entscheidet, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer den Ehegatten (zunächst) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen sind. Anschließend ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, in welcher Höhe ein Abzug der Aufwendungen in Betracht kommt.

Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, sind ihnen auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen. Die zeitlichen Nutzungsanteile sind indes nicht als Aufteilungsmaßstab heranzuziehen. Gleiches gilt für Ausstattungsgegenstände eines Arbeitszimmers.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die Aufwendungen dafür uneingeschränkt abziehbar. Das Finanzamt hat daher die der Ehefrau zuzuordnenden Aufwendungen zu Recht in voller Höhe berücksichtigt. Der Ehemann kann seine Aufwendungen hingegen nur bis zum anteiligen Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG a.F. abziehen, denn die Abzugsbeschränkung ist objektbezogen. Die danach abziehbaren Aufwendungen sind damit unabhängig von der Zahl der Nutzenden auf 1250 EUR begrenzt. Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen die Aufwendungen für Arbeitsmittel (Regale, Arbeitstisch, Lampe).

 

Hinweis

Der BFH brauchte nicht zu entscheiden, ob der anteilige Höchstbetrag nach dem Verhältnis der Aufwendungen des Ehemanns zum Gesamtbetrag der Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder nach dem zeitlichen Nutzungsanteil zu bestimmen. Denn das Finanzamt hat bereits diese Aufwendungen i.H.v. 1250 EUR als Betriebsausgaben der GbR anerkannt und ist wegen des Verböserungsverbots daran gehindert, den Gesamtgewinn durch einen niedrigeren Betriebsausgabenansatz zu erhöhen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 23.9.2009, IV R 21/08.

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