Leitsatz

Wird ein zusammenhängendes Grundstück an die Kanalisation angeschlossen und werden dadurch bisher als Weideland genutzte Flächen bebaubar, handelt es sich bei den darauf entfallenden Abwasserbaubeiträgen auch dann um nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden, wenn ein im Übrigen aufstehendes Wohngebäude bereits über eine Sickergrube verfügte.

 

Sachverhalt

Ein bilanzierender Landwirt schloss als Eigentümer für das zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Grundstück (Hofstelle mit 5785 qm einschließlich Wohngebäudefläche und zwei Wirtschaftsgebäuden sowie Grün- und Ackerland mit 10789 qm) mit der Gemeinde einen Vertrag über die Ablösung eines Abwasserbaubeitrags. Für die der regulären Beitragspflicht unterliegende (bebaute) Teilfläche des Grundstücks (3879 qm) wurde kein Beitrag erhoben. Für die Restfläche betrug der Beitrag 54715,45 DM, den die Gemeinde für die Dauer der betrieblichen Nutzung insoweit stundete, als er auf Flächen mit landwirtschaftlichen Gebäuden entfiel. Der fällige Restbetrag von 45621,35 DM wurde als Betriebsausgabe geltend gemacht und vom Finanzamt entsprechend behandelt. Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt Änderungsbescheide, in denen es die Ablösezahlungen nicht mehr als sofort abzugsfähigen Aufwand behandelte; im Einspruchsverfahren berücksichtigte es lediglich die auf den zum Wohnhaus gehörenden Grund und Boden entfallenden Beiträge von 4562 DM als Sonderbetriebsausgaben. Die darauf erhobene Klage hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass der bezahlte und noch streitige Ablösebeitrag sofort abzugsfähig war; er stellt vielmehr nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden dar, weil sich der nach Abzug des gestundeten Teilbetrags verbleibende und gezahlte – streitbefangene – restliche Ablösebetrag ausschließlich auf die als Weideland genutzte Fläche bezog und diese Fläche – mangels weiterer Kapazität der auf der Hofstelle vorhandenen Sickergrube – erst mit dem Anschluss an die Kanalisation bebaut sowie in mehrere Bauplätze aufgeteilt werden konnte. Damit lag mit dem Anschluss an die Kanalisation eine wesentliche Verbesserung der weiter als Weideland genutzten Restfläche i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB vor, die ein Erwerber entsprechend honorieren würde[1].

 

Praxishinweis

Beiträge für die Zweiterschließung eines Grundstücks sind wie bei einer Ersterschließung als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden zu aktivieren, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit erhöht[2]. Ein bebautes Wohngrundstück mit Sickergrube ist bereits "betriebsbereit" und verändert sich durch den Anschluss an eine neu angelegte Kanalisation nicht wesentlich; insbesondere führt die Ersetzung einer funktionsfähigen Klär- oder Sickergrube durch den Anschluss an eine neu errichtete Abwasserentsorgung nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Nutzbarkeit des Grund und Bodens i.S. des § 255 HGB, so dass kein aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vorliegt[3].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 11.12.2003, IV R 40/02

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