Leitsatz

Wird eine Umwandlung vorgenommen, kann das neu entstandene Unternehmen ein Gesamtrechtsnachfolger sein. Bei einer Abspaltung durch Neugründung nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG ist der übernehmende Rechtsträger jedoch kein Gesamtrechtsnachfolger. Damit bleibt der übertragende Rechtsträger der Steuerschuldner.

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG spaltete in 1997 einen Teil des Betriebs auf eine neu gegründete KG ab (sog. Abspaltung zur Neugründung). Mit dem Finanzamt kam es zum Streit über die Frage, wer Steuerschuldner der Gewerbesteuer 1997 ist. Das FG stufte die neue KG als Steuerschuldnerin auch der bis zum Spaltungsstichtag begründeten Gewerbesteuerverbindlichkeiten ein. Zwar würde eine Abspaltung zu keiner Gesamtrechtsnachfolge führen, jedoch sei es nach den Vereinbarungen im Spaltungsplan zu einer Einzelrechtsnachfolge für beim Übergang bestehende Steuerschulden gekommen.

Dieser Auffassung konnte der BFH nicht folgen. Ein Übergang der Gewerbesteuerschuld kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsnachfolger die Steuerpflicht der Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 45 AO übernimmt. Dies ist bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbetriebs nicht der Fall, auch wenn hierzu ausdrücklich die dazugehörigen Verbindlichkeiten mit umfasst sein sollen. Dies gilt auch für die Abspaltung einzelner Geschäftsbereiche nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG, bei der nur ein Teil des Vermögens übertragen wird. Mangels Gesamtrechtsnachfolge tritt der übernehmende Rechtsträger nicht in die gewerbesteuerrechtliche Schuldnerstellung ein.

Ausdrücklich betont der BFH, dass trotz teilweiser sprachlicher Weiterung im UmwG ein Übergang von Vermögensteilen durch Ausgliederung oder Abspaltung materiell-rechtlich nicht als Gesamtrechtsnachfolge, sondern als Sonderrechtsnachfolge (uno-actu-Übergang) zu qualifizieren ist (Verweis auf BGH, Urteil v. 25.1.2008, V ZR 79/07, BGHZ 175, 123).

 

Hinweis

Eine Steuerschuld geht nach §§ 43, 45 AO nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge auf einen Rechtsnachfolger über. Für eine Einzelrechtsnachfolge (sog. Singularsukzession) fehlt es an einer ausdrücklichen steuergesetzlichen Anordnung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 5.11.2009, IV R 29/08.

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