Leitsatz

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Kann ein Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und hiervon Absetzungen für Substanzverringerung vornehmen?

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb 1977 ein ehemals landwirtschaftliches Kiesgrundstück in vorweggenommener Erbfolge gegen Einräumung einer Versorgungsrente. Im März 1979 wurde der Abbau genehmigt. Im Mai 1979 eröffnete der Steuerpflichtige einen Abbaubetrieb und legte das Kiesvorkommen mit dem Teilwert von 420000 DM ein. Im Streitjahr 1980 nahm er Absetzungen für Substanzverringerung in Höhe von 28000 DM vor, die das Finanzamt versagte. Es stellt sich die Frage, ob bei dem im Privatvermögen zu einem selbständigen Wirtschaftgut konkretisierten Bodenschatz nach Einlage in den Abbaubetrieb Absetzungen für Substanzverringerung zulässig sind. Der III. Senat hat dies bejaht[1]. Da das Verfahren vor dem FG zu keiner Erledigung geführt hat, war der III. Senat im zweiten Rechtsgang erneut mit der Problematik befasst. Er hält an der Zulässigkeit der Absetzungen fest. Grundlegend anders sehen dies der I. und der VIII. Senat. Diese haben daher auf die Anfrage des III. Senats[2] mitgeteilt, dass sie dessen Auffassung nicht zustimmen. Zur Herbeiführung einer einheitlichen Auffassung musste der III. Senat nun den Großen Senat des BFH anrufen.

 

Entscheidung

Ein Bodenschatz konkretisiert sich zu einem selbständig bewertbaren unbeweglichen Wirtschaftsgut, wenn mit der Aufschließung begonnen wird oder alsbald zu rechnen ist, spätestens im Zeitpunkt der Abbaugenehmigung. Das war hier im März 1979 zu einem Zeitpunkt der Fall, zu dem der Steuerpflichtige noch nicht endgültig zur Eröffnung eines Abbaubetriebs entschossen war. Das Kiesvorkommen ist daher im Privatvermögen entstanden, und zwar ohne dass dafür dem Steuerpflichtigen oder einem Rechtsvorgänger Anschaffungskosten entstanden sind. Der III. Senat geht davon aus, der Bodenschatz entstehe als materielles Wirtschaftsgut und könne mit dem Teilwert, von dem Absetzungen für Substanzverringerung zulässig seien, eingelegt werden. Der Ausschluss solcher Absetzungen bei einem auf dem eigenem Grundstück entdeckten Bodenschatz nach § 11d Abs. 2 EStDV greife nicht, da die Regelung nur für Absetzungen bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden, unentgeltlich erworbenen Bodenschätzen gelte. Der I. und der VIII. Senat sehen dies grundlegend anders. Der VIII. Senat[3] hat dies damit begründet, dass nicht der Bodenschatz als materielles Wirtschaftsgut, sondern lediglich das Recht, den Bodenschatz auszubeuten, als immaterielles Wirtschaftsgut eingelegt werde. Ein unentgeltliches Nutzungsrecht könne jedoch nicht mit dem Teilwert eingelegt werden, da andernfalls der auf der Nutzung beruhende und im Betrieb erwirtschaftete Gewinn der Besteuerung entzogen würde.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung des Großen Senats wird eine grundlegende Klärung der Problematik herbeiführen. Entsprechende Fälle sollten offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 16.12.2004, III R 8/98

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