Leitsatz

Die Bestimmtheit eines Beschlusses über die Gesamtabrechnung sowie die Einzelabrechnungen ist auch ohne (präzise) Bezugnahme auf externe Dokumente gegeben, wenn vor dem Beschlussfassen keine Änderungen am Abrechnungswerk erfolgten, d.h. nur ein Abrechnungswerk vorlag, und die Gesamtabrechnung sowie die den Adressaten betreffende Einzelabrechnung bereits mit der Einladung zugeschickt worden waren. Die Bestimmtheit eines solchen Beschlusses ist auch dann ohne (präzise) Bezugnahme auf externe Dokumente gegeben, wenn vor dem Beschlussfassen Änderungen am Abrechnungswerk erfolgten und deshalb eine Beschlussfassung bereits vertagt worden war und der Verwalter vor der Abstimmung durch ein Schreiben verdeutlicht hatte, dass die ursprüngliche Abrechnung durch die neuere Version ersetzt werden sollte, die damit nicht mehr zur Abstimmung stand.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 5

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K geht gegen einen Beschluss vor, mit dem die Wohnungseigentümer die Gesamt- und Einzelabrechnungen 2014 genehmigen – Tagesordnungspunkt (TOP) 2 – sowie gegen den Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer die Gesamt- und Einzelabrechnungen 2015 genehmigen (TOP 3). Die Beschlüsse sind jeweils im Oktober 2016 gefasst worden.
  2. Das Amtsgericht (AG) gibt der Anfechtungsklage betreffend TOP 2 und TOP 3 teilweise statt. Für ungültig erklärt werden die Genehmigung der Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2014 hinsichtlich der Positionen "Müllabfuhr Allgemein", "Kabelfernsehgebühren", "Kontoführungsgebühren", "Verwaltungsgebühren" und "Sonstige Ausgaben Whg." sowie der Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2015 hinsichtlich der Positionen "Gemeinschaftsstrom", "Müllabfuhr Allgemein", "Kabelfernsehgebühren", "Verwaltungsgebühren" und "Sonstige Ausgaben Whg."
  3. K verfolgt mit der Berufung sein Klagebegehren weiter. Zur Begründung führt er jetzt aus, die Beschlüsse seien nicht ausreichend bestimmt, da es an einer konkreten Bezugnahme auf die jeweiligen Abrechnungen fehle. Insbesondere für das Jahr 2015 hätten 2 verschiedene Abrechnungen vorgelegen.
 

Die Entscheidung

Die Beschlüsse sind nach Ansicht des LG nicht unbestimmt.

  1. Nehme ein Beschluss auf ein Dokument Bezug, dass weder Teil des Beschlusstextes noch der Niederschrift sei, erfordere es das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt sei (Hinweis u.a. auf BGH, Urteil v. 8.4.2016, V ZR 104/15, ZMR 2016 S. 638 und Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 23 Rn. 85). Nur dann sei sichergestellt, dass ein Dritter, insbesondere der Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers, dem Beschluss entnehmen könne, welchen Inhalt er habe. Die Publizität der auch gegen Sonderrechtsnachfolger wirkenden Beschlüsse werde dadurch gewährleistet, dass das in Bezug genommene Schriftstück auch in die Beschluss-Sammlung oder eine Anlage zu dieser aufzunehmen sei, wenngleich dies keine konstitutive Wirkung für das Zustandekommen des Beschlusses habe (Hinweis u.a. auf Schultzky in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 24 Rn. 176).
  2. Diese Voraussetzung sei im Fall erfüllt. Sowohl die jeweilige Bezeichnung der TOPs als auch der jeweilige Antrag benennten die zu genehmigenden Abrechnungen ausreichend konkret. Es würden jeweils die Gesamt- und Einzelabrechnung 2014 bzw. 2015 benannt. Diese Benennung genüge als Inbezugnahme. Für einen Sonderrechtsnachfolger sei mit der Formulierung "Die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Geschäftsjahr 2014 (bzw. 2015) sollen genehmigt werden" ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um eine Bezugnahme auf außerhalb der Niederschrift vorhandene Abrechnungen handeln müsse. Für die Bestimmtheit bedürfe es weder der ausdrücklichen Formulierung, dass "die dem Protokoll beigefügten" Abrechnungen genehmigt werden, noch bedürfe es zwingend einer datumsmäßigen Benennung.
  3. Für das Wirtschaftsjahr 2014 sei den Wohnungseigentümern bereits im September 2015 eine Abrechnung übersandt worden. Eine geänderte Abrechnung gäbe es nicht. Somit sei offensichtlich, dass über diese einzig vorhandene Abrechnung abgestimmt worden sei. Ein Sonderrechtsnachfolger sei ohne Weiteres in der Lage, nach Einsicht in die Beschluss-Sammlung und sodann in die vom Verwalter aufzubewahrenden Unterlagen, die einzig vorhandene Abrechnung für das Jahr 2014 einzusehen.
  4. Für das Wirtschaftsjahr 2015 sei den Wohnungseigentümern zunächst eine auf den 23.6.2016 datierte Gesamt- und Einzelabrechnung übersandt worden. Anschließend hätte sie eine geänderte Gesamt- und Einzelabrechnung, datiert auf den 1.7.2016 als Anlage zu einem erläuternden Schreiben erhalten. In einer Versammlung im Juli 2016 sei die Entscheidung über die auf den 1.7.2016 datierte Abrechnung vertagt worden. Es sei dann ein Erläuterungsschreiben erfolgt, in welchem den Wohnungseigentümern nochmals die Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen Abrechnung dargestellt worden seien. Zutreffend führe es das AG insoweit aus, es sei einzig naheliegend, dass die Wohnungseigentümer im Oktober 2016 sodann über ...

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