Leitsatz

Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden, sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit "an dem Spieler" zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben.

 

Sachverhalt

Streitig ist, ob Zahlungen eines Fußballvereins für Transfers von Spielern, für Provisionen an Spielervermittler und für Ausbildungs- bzw. Förderungsentschädigungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln oder zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit abzuschreiben sind. Nach Auffassung des eingetragenen Vereins, der in den Jahren 1999 bis 2001 eine Lizenzspielermannschaft in der Fußball-Bundesliga unterhielt, ergibt sich aus den rechtlichen und praktischen Auswirkungen des sog. Bosman-Urteils des EuGH, dass die Aktivierung von Anschaffungskosten für Spielerlaubnisse nicht gerechtfertigt ist.

Der BFH entscheidet, dass das Finanzamt die vor den jeweiligen Bilanzstichtagen vom Verein für den Wechsel von Lizenzspielern gezahlten Ablösebeträge zu Recht als An­­schaffungskosten für zu aktivierende Wirtschaftsgüter erfasst und nicht als sofort ergebniswirksame Betriebsausgaben behandelt hat. Zu aktivieren sind auch die an Spielervermittler gezahlten Provisionen. Nicht zu aktivieren sind Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen.

Der BFH betont, dass die Zahlung der Transferentschädigung wirtschaftlich an die Stelle einer Gegenleistung für die Übertragung eines nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht bestehenden "Rechts am Spieler" tritt. Betrachtet man sie als eine solche, kann das zu aktivierende Wirtschaftsgut auch in der aufgrund der Transferpraxis im Profifußball faktisch bestehenden, und durch das Instrument der Spielerlaubnis verbandsrechtlich garantierten, exklusiven Nutzungsmöglichkeit des Vereins "am Spieler" gesehen werden. Sofern die Praxis des "Spielerhandels" im Profisport selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen wird, kann eine an diese Praxis als Faktum anknüpfende Bilanzierung und Besteuerung nicht als Verfassungsverstoß gewertet werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 14.12.2011, I R 108/10.

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