Leitsatz

Für eine Pensionsverpflichtung darf nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn die Pensionszusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist bei Gewinntantiemen der Fall, welche nach Erteilung der Pensionszusage entstehen.

 

Sachverhalt

Die Anteile der X-GmbH wurden in den Jahren 2001–2004 von einer KG gehalten. Gesellschafter der KG waren DJ, dessen Ehefrau HJ sowie sein Sohn JJ. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH waren DJ sowie JJ. Die GmbH erteilte DJ und JJ Pensionszusagen. In der Gesellschafterversammlung vom 12.12.1997 beschloss die GmbH, beiden Geschäftsführern eine 6 %-ige Tantieme auf das in der Bilanz per 31.12.1998 ausgewiesene Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern auszuschütten. Wegen der vertragsgemäß bestimmten Beendigung der Tätigkeit von DJ als Geschäftsführer zum Ende des Jahrs 1998 erfolgte die Tantiemezahlung an diesen nur einmalig, an JJ hingegen auch darüber hinaus.

Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen der Jahre 2001–2004 bezog die GmbH die im jeweiligen Jahr erfassten Tantiemen mit ein. Finanzamt und FG erkannten die Rückstellungen insoweit nicht an. Die Berücksichtigung der Tantiemen verstoße gegen § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG, wonach eine Abhängigkeit der Pensionsleistungen von künftigen gewinnabhängigen Bezügen steuerlich nicht zulässig sei.

Der BFH hat die Revision der GmbH als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG darf eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 03.03.2010, I R 31/09.

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