Leitsatz

Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs unentgeltlich, ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.

Bei der Nachforderung von Lohnsteuer dürfen die Beträge nicht zugerechnet werden, die der Arbeitgeber bei einer Auswärtstätigkeit steuerfrei hätte ersetzen dürfen. Die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG kommt zur Anwendung, wenn aus der Küche neben den Passagieren auch die Besatzungsmitglieder verpflegt werden.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es um die lohnsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Verpflegung der Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs, die der Arbeitgeber nicht lohnversteuert hatte. Finanzamt und FG wollten die dem Personal gewährte Verpflegung als geldwerten Vorteil erfassen. Der BFH verwies den Fall an das FG mit der Vorgabe zurück, Feststellungen dazu zu treffen, ob aufgrund der besonderen Situation auf einem Flusskreuzfahrtschiff ein arbeitsablaufbedingtes Interesse des Arbeitgebers an der unentgeltlichen Gewährung der Verpflegung bestand.

 

Hinweis

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen zufließen, die für seine Arbeitsleistung gewährt werden. Hingegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Diese Wechselwirkung hatte das FG nicht berücksichtigt.

Von erheblicher praktischer Bedeutung sind auch die Ausführungen des BFH zur Berücksichtigung des Rabatt-Freibetrags von 1080 EUR jährlich. Dieser könnte zur Anwendung kommen, falls das FG wiederum zur Steuerpflicht der Mahlzeiten kommen sollte.

Dabei ist es nach Auffassung des BFH nicht entscheidend, ob die den Passagieren gereichten Speisen in gleicher Weise auch den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurden. Nach seiner Auffassung kommt nur darauf an, dass die Leistung überhaupt zur Produktpalette des Arbeitgebers gehört. Das hatte die Finanzverwaltung bisher enger gesehen und für die Berücksichtigung des Rabatt-Freibetrags "Produktidentität" verlangt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 21.1.2010, VI R 51/08.

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