Leitsatz

Lag nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohn- und Wirtschaftsteil vor und überstieg die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze von 3.000 m², ist auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, sofern die Beweisanzeichen nicht erschüttert werden.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige (Erblasserin) war Eigentümerin von Grundbesitz mit einer Gesamtgröße von ca. 7 850 m². Der Einheitswertakte zufolge bildete der Grundbesitz bereits zum 1.1.1935 einen Wirtschafts- und Wohnteil umfassenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bereits 1981 hat die Erblasserin eine Teilfläche von ca. 1.400 m² im Wege der Schenkung auf ihre 2. Tochter übertragen. Mit Verträgen vom 23. und 27.11.2001 übertrug die Erblasserin den verbliebenen Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre beiden Töchter. Das Finanzamt vertrat bei Erlass des Einkommensteuerbescheids für 2001 die Auffassung, dass der Grundbesitz insgesamt land– und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gewesen sei. Die Übertragung der als Bauplatz anzusehenden Parzelle auf die 2. Tochter sei als Entnahme zu beurteilen, die zur Gewinnrealisierung führe.

Der BFH gibt dem Finanzamt – anders als zuvor das FG – Recht. Das FG hat zu Unrecht das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs verneint. Objektives Beweisanzeichen dafür, dass auch einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht, ist die Bewertung einzelner Grundstücksflächen als Stückländereien. Auch die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist ein objektives Beweisanzeichen für das Bestehen eines selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs.

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt jedoch nicht vor, wenn wegen einer sehr geringen Nutzfläche nur solche Erträge erzielt werden können, wie sie ein (privater) Gartenbesitzer i.d.R. für Eigenbedarfszwecke erzielt. Die Finanzverwaltung nimmt an, dass einkommensteuerrechtlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 m² sind, sofern es sich nicht um Intensivnutzungen für Sonderkulturen handelt. Die Grenze von 3.000 m² ist hier überstiegen. Entgegen der Auffassung des FG ist aufgrund der objektiven Beweisanzeichen davon auszugehen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb gegeben war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 5.5.2011, IV R 48/08.

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