Leitsatz

Die Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

 

Sachverhalt

K betrieb in den Streitjahren 1996 bis 1999 mehrere Imbissstände mit Ablagebrettern, an denen er verzehrfertige Speisen, z.B. Würste und Pommes Frites, verkaufte.

Er unterwarf seine Umsätze dem ermäßigten Steuersatz, das Finanzamt dagegen auf Basis einer Schätzung zu 80 Prozent dem Regelsteuersatz. Das FG wies die Klage ab. Die Revision hatte Erfolg.

 

Kommentar

Praxishinweis

Der BFH hatte eine Vorabentscheidung des EuGH dazu eingeholt, ob die Abgabe verzehrfertiger Speisen an Imbissständen eine dem regulären Steuersatz unterliegende Leistung oder eine dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfende Lieferung ist.

Der EuGH hat den Verkauf von Würsten, Pommes Frites etc. an Imbissständen zum sofortigen Verzehr als Lieferung qualifiziert und zur Begründung insbesondere ausgeführt:

  • Die Abgabe solcher Speisen setzt ihr Kochen, Backen, Braten oder Aufwärmen und damit eine Dienstleistung voraus, die bei der Gesamtbeurteilung des fraglichen Umsatzes zu berücksichtigen ist.
  • Da sich die Zubereitung im Wesentlichen auf einfache Handlungen beschränkt, die meist nicht auf Bestellung bestimmter Kunden, sondern entsprechend der allgemeinen Nachfrage vorgenommen werden, stellt sie nicht den überwiegenden Bestandteil des Umsatzes dar und kann allein diesem nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen.
  • Die Dienstleistungselemente bestehen nur im Bereitstellen behelfsmäßiger Vorrichtungen für eine beschränkte Zahl von Kunden zum Verzehr an Ort und Stelle. Sie erfordern nur einen geringen personellen Einsatz. Daher handelt es sich um geringfügige Nebenleistungen, die am dominierenden Charakter der Hauptleistung, dem Liefern von Gegenständen, nichts ändern.

Der Anwendung der Auffassung des EuGH steht nicht entgegen, dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 UStG i.d.F. bis zum 26.6.1998 die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt oder dass es sich nach § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG i.d.F. seit dem 27.6.1998 bei der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle um eine sonstige Leistung handelt.

Der Vorrang des Unionsrechts verpflichtet das nationale Gericht, das für den Steuerpflichtigen günstigere Unionsrecht anzuwenden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 8.6.2011, XI R 37/08 (Nachfolgeentscheidung zu EuGH, 10.3.2011, C-497/09 u.a.).

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