Leitsatz

Ein Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts nach § 15a UStG, der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, gehört zu den Masseverbindlichkeiten. Der Anspruch hieraus kann durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

 

Sachverhalt

Ein Insolvenzschuldner hatte im Jahr 1998 eine Einkaufspassage errichtet und die einzelnen Ladenlokale an verschiedene Mieter vermietet. Aus den Herstellungskosten hatte er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer i.H.d. Quote der im Erstjahr 1998 erfolgten steuerpflichtigen Vermietung von 79 % als Vorsteuer abgezogen. Am 30.4.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Schuldner die Mietverträge in der Weise geändert, dass sich die Quote der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze verminderte. Sie betrug 2002 (ab Insolvenzeröffnung) 75,36 %, im Jahr 2003 75,65 % und 2004 75,30 %. Dies hatte zur Folge, dass Vorsteuerberichtigungsbeträge nach § 15a UStG für alle Streitjahre entstanden. Das Finanzamt behandelte diese Berichtigungsbeträge entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters als Masseverbindlichkeiten.

Bei den Vorsteuerberichtigungsbeträgen handelt es sich um Masseverbindlichkeiten. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG begründet einen eigenen Steuertatbestand, der die Steuer lediglich in der in dieser Vorschrift bestimmten Höhe entstehen lässt. Der bisherige Vorsteuerabzug wird dagegen nicht rückgängig gemacht. Der Tatbestand der Vorsteuerberichtigung ist auch nicht bereits durch die Veränderung in den Mietverhältnissen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten. Maßgebend ist vielmehr die abweichende tatsächliche Verwendung der Ladenlokale. Die tatsächliche Vermietung durch den Insolvenzverwalter ist eine Verwaltung oder Verwertung der Insolvenzmasse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Damit ist die Vermietung der Insolvenzmasse zuzurechnen. Die der Masse zuzurechnende Vermietung ist wiederum ausschlaggebend dafür, ob eine Verpflichtung zur Berichtigung nach § 15a UStG besteht. Die daraus entstehende Verbindlichkeit kann kein anderes Schicksal haben als die sonstigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Mietverträgen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 9.2.2011, XI R 35/09.

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