Beliebte Abkürzung
Bei einem Privatgrundstück, das mit Duldung des Eigentümers von Passanten aus Bequemlichkeit als Abkürzung genutzt wird, besteht bei Schneeglätte nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in der Regel keine Räum- und Streupflicht wie sie für Gehwege gilt.
Sturz bei winterlichen Verhältnissen
Der Kläger war bei winterlichen Verhältnissen auf einem Garagenvorplatz des Beklagten gestürzt. Dieser Vorplatz wurde nicht nur von den Mietern der Garagen, sondern mit Duldung des Beklagten auch von anderen Personen wie dem Kläger als eine beliebte Abkürzung zwischen 2 öffentlichen Wegen genutzt.
Kein Winterdienst
Am Unfalltag waren weder diese Wege noch der Garagenvorplatz von Schnee und Eis geräumt beziehungsweise gestreut worden. Der Beklagte meinte, er sei allenfalls gegenüber den Mietern der Garage, nicht aber übrigen Personen, welche den Vorplatz unberechtigt nutzten, zur Verkehrssicherung verpflichtet gewesen.
Auf Erwartung eines vernünftigen Benutzers abzustellen
Das Oberlandesgericht pflichtete dem Beklagten bei. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts muss eine Verkehrsfläche nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmt sich vielmehr danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf.
Typische Gefahr
Grundsätzlich muss ein Benutzer die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen, wie sie sich ihm darbieten, und sich ihnen anpassen. Mit typischen Gefahren muss er rechnen und sich darauf einstellen.
Geduldete Nutzung
Das gilt nach Ansicht des Gerichts erst recht, wenn die Nutzung einer Verkehrsfläche wie in dem entschiedenen Fall nur geduldet wird. Denn dann dürfen an die Verkehrssicherungspflicht keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein Nutzer einer solchen Fläche kann auch nicht erwarten, dass dort die gleichen Sicherungsmaßnahmen wie auf öffentlichen Gehwegen ergriffen werden.
Freie Entscheidung hinsichtlich Umweg
Es hätte dem Kläger frei gestanden, unter Inkaufnahme eines Umwegs den Bürgersteig zu nutzen. Dass dieser ebenfalls nicht geräumt beziehungsweise gestreut war, spielte für die Frage der Haftung des Beklagten nach Ansicht des Gerichts keine Rolle.
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