Leitsatz

  1. Rücklagen i.S. des § 6b Abs. 3 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen sind in der durch die Mitunternehmerschaft aufzustellenden Sonderbilanz zu passivieren. Das gilt auch bei ausgeschiedenen Gesellschaftern.
  2. Das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG ist von dem Mitunternehmer persönlich auszuüben. Grundsätzlich wird vermutet, dass die Sonderbilanz mit dem Mitunternehmer abgestimmt ist. Diese Vermutung gilt nicht bei einem ausgeschiedenen Gesellschafter.
  3. Hat ein Mitunternehmer die Vermutung seines Mitwirkens an der Aufstellung der Sonderbilanz erschüttert oder greift die Vermutung gar nicht ein, ist die von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz keine Bilanz, die das Änderungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 auslöst.
 

Sachverhalt

Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden Kommanditist der beigeladenen B-KG. Im Zuge der Auseinandersetzung übertrug er den zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf die Komplementäre der B-KG. Weder die von der KG im Juni 1999 für das Streitjahr 1998 vorgelegte Bilanz noch die Sonderbilanz für den Kläger enthielt eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG. Mit Einspruch und Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid begehrte der Kläger u.a. die Bildung einer 6b-Rücklage – allerdings ohne Erfolg. Gegen den stattgebenden Gerichtsbescheid des BFH hat das Finanzamt mündliche Verhandlung beantragt und den Kläger sodann durch geänderten Gewinnfeststellungsbescheid klaglos gestellt. Auf die übereinstimmende Hauptsacheerledigung hat der BFH über die Kosten des Verfahrens entschieden.

 

Entscheidung

Die Kostenentscheidung wurde zugunsten des Klägers getroffen, weil die Revision ohne das erledigende Ereignis begründet gewesen wäre. Denn das FG hat die Bildung der 6b-Rücklage zu Unrecht aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. versagt. Erzielt ein Mitunternehmer durch die Veräußerung eines zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Anlageguts i.S. des § 6b EStG einen Gewinn, kann er im Wirtschaftsjahr der Veräußerung nach § 6b Abs. 3 EStG eine den Gewinn mindernde Rücklage in seiner Sonderbilanz bilden. Dies gilt auch, wenn der Mitunternehmer bis zum Bilanzstichtag aus der Gesellschaft ausgeschieden ist[1]. Das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage für den Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen kann nur der Mitunternehmer persönlich ausüben. Die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen kann nämlich – ungeachtet der Pflicht zur Aufstellung der Sonderbilanz durch die Mitunternehmerschaft – nichts daran ändern, dass die Rechtszuständigkeit für ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens von derjenigen des Gesellschaftsvermögens abweicht.

Die widerlegbare Vermutung, dass die von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz mit dem betreffenden Mitunternehmer abgestimmt ist und auf der Ausübung von allein dem Mitunternehmer zustehenden Bilanzierungswahlrechten beruht, gilt ausnahmsweise nicht, wenn der betreffende Mitunternehmer bei Aufstellung der Bilanz bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden oder der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen Mitunternehmer und Mitunternehmerschaft ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Unter diesen Umständen kann die von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz keine Bilanz sein, die das Änderungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. auslöst.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung des BFH an[2], nach der die Bildung gewillkürten Sonderbetriebsvermögens einen Willkürakt des Mitunternehmers und nicht etwa der Mitunternehmerschaft erfordert.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 25.1.2006, IV R 14/04

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