Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos muss der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Testung durch In-vitro-Diagnostika anbieten. Die Tests müssen für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sein und aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder einer gemäß § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25.5.2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein.

Diese Testangebote sind jedoch nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Die Gefährdungsbeurteilung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers aber festlegen, ob ein Testangebot dennoch sinnvoll sein kann, um das Risiko der Einschleppung von COVID-19 in den Betrieb weiter zu vermindern. Die Verordnung sieht ausdrücklich kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vor.

Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 19.3.2022 aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 gilt auch für Nachweise über bis zum 30.6.2021 beschaffte Tests und für Nachweise über bis zum 30.6.2021 geschlossene Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 der ursprünglichen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.1.2021.

Musterschreiben hierzu:

  • Coronatests, Infoschreiben an Arbeitnehmer

    Informationsschreiben an Arbeitnehmer über das Vorgehen des Unternehmens zur Erfüllung der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz.

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