Rz. 661

Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 331 bis 335 c HGB gelten grds. nicht für eG. Eine entsprechende Anwendung erfolgt bei eG nur, sofern das PublG Anwendung findet (nur im Falle eines KA; vgl. Grottel/H. Hoffmann in BeBiKo, § 331 HGB RN 1, 80). Dies ist bei Wohnungsgenossenschaften i. d. R. nicht der Fall.

 

Rz. 662

Für eG sind die Strafvorschriften auf die allgemeine Sanktionsnorm des § 147 Abs. 2 GenG beschränkt. Bestraft wird danach, wer als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator

1. die Verhältnisse der eG in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, die Mitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert;
2. gegenüber einem Prüfer der eG falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der eG unrichtig wiedergibt oder verschleiert.
 

Rz. 663

Die Strafandrohung bemisst sich auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 147 Abs. 2 i. V. m. § 147 Abs. 1 GenG; vgl. zum Genossenschaftsstrafrecht § 147 RN 1 ff.).

Zu den Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand gehören nicht nur der JA, sondern auch der LB. Hierbei ist insbesondere auf die Bedeutung der Berichterstattungspflicht im Hinblick auf die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung hinzuweisen (vgl. § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB). Auch Aussagen im Geschäftsbericht, die über die im JA und LB getätigten Aussagen hinausgehen, müssen richtig sein und dürfen die Lage der eG nicht verschleiern. Gleiches gilt auch für Berichte von Vorstand und Aufsichtsrat in der Generalversammlung oder in der sonstigen Öffentlichkeit (z. B. auch für Pressemitteilungen).

 

Rz. 664

Bei einer falschen Darstellung handelt es sich um eine objektive Unrichtigkeit, während es sich bei einer Verschleierung um das Bemühen handelt, trotz Nennung objektiv richtiger Fakten bei dem Empfänger der Information einen falschen Eindruck zu erwecken (z. B. durch Weglassen von Informationen über den Wohnungsleerstand bei einer Wohnungsgenossenschaft).

Wenn Gliederungs- bzw. Formblattvorschriften verletzt werden, die zu einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung der Klarheit des JA führen, besteht nach dem Wortlaut von § 33 Abs. 2 GenG keine Möglichkeit der Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung über den JA (vgl. hierzu § 33 RN 11 ff.).

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