Leitsatz

Die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf 3 Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ist verfassungsgemäß.

 

Sachverhalt

Die Eheleute M und F waren jeweils als Arbeitnehmer tätig. Ihr Familienwohnsitz war in X. M war seit 2001 in Y beschäftigt und hatte dort seit August 2002 eine Wohnung gemietet. F war in der Nähe von X tätig. In der ESt-Erklärung 2004 machte M Mehraufwand für doppelte Haushaltsführung geltend, darunter Verpflegungsmehraufwand. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die 3-Monatsfrist ab. Diese Begrenzung sahen M und F als verfassungswidrig an. FG und BFH hatten keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Entscheidung

Aufwendungen für Verpflegung gehören grundsätzlich zum privaten, mit dem Existenzminimum abgegoltenen Bereich. Von diesem Grundsatz macht das EStG eine Ausnahme für Mehraufwendungen für Verpflegung für die ersten 3 Monate einer doppelten Haushaltsführung.Der Gesetzgeber verfügt über eine besondere Typisierungskompetenz im Bereich gemischt veranlasster Aufwendungen. Hierzu rechnet auch Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung. Vergleichbar mit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, bei denen das BVerfG die Perspektive der multikausalen und -finalen Wertungszusammenhänge herausgearbeitet hatte, besteht die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers auch hier dahingehend, dass der Steuerpflichtige nach 3 Monaten einer doppelten Haushaltsführung regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfindet, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursacht, weil der Steuerpflichtige sich in dieser Übergangszeit auf die am Beschäftigungsort vorgefundene Verpflegungssituation einstellen kann. Eine Ausdehnung der Frist ist daher von Verfassungswegen nicht geboten.

Engere verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift verbietet dem Gesetzgeber bei beiderseits berufstätigen Ehegatten zwar, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als beliebig disponibel zu betrachten. Aber die 3-Monatsfrist und die Möglichkeit, sich auf die Verpflegungssituation einzustellen, werden durch den Tatbestand der Ehe nicht beeinflusst. Schließlich liegt auch eine Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit durch die 3-Monatsfrist eher fern.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 08.07.2010, VI R 10/08.

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