Leitsatz

Die Nutzung eines betrieblichen Pkw zur Erzielung von Überschusseinkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 %-Regelung nicht abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.

 

Sachverhalt

S war im Streitjahr 1999 als Arbeitnehmer beschäftigt. Zudem betrieb er eine Wirtschaft, zu deren Betriebsvermögen ein Pkw rechnete, den S auch für außerbetriebliche Fahrten nutzte. Die außerbetriebliche Nutzung erfasste S in der Gewinnermittlung für die Wirtschaft nach der 1 %-Methode als Entnahme. Die Fahrten mit dem Pkw zur Arbeitsstätte setzte er nach der Entfernungspauschale als Werbungskosten an. Das Finanzamt meinte dagegen, die Nutzung des Pkw im Rahmen einer anderen Einkunftsart werde von der 1 %-Regelung nicht erfasst. Der Wert der Nutzungsentnahme sei daher wegen der Verwendung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – über den sich nach der 1 %-Regelung ergebenden Betrag hinaus – nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG um weitere 5620 DM zu erhöhen. Den zusätzlichen Betrag ermittelte das Finanzamt durch Aufteilung der tatsächlich durch den Pkw verursachten Kosten im Verhältnis der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Gesamtfahrleistung. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der BFH hob die Vorentscheidung jedoch auf und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Die abgeltende Wirkung der Bewertung mit 1 % des Bruttolistenpreises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bezieht sich nur auf die Fahrzeugnutzung zu Zwecken, die dem nach § 12 Nr. 1 EStG unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Nutzungsentnahmen, die im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs zur Erzielung anderweitiger Einkünfte stehen, werden von der 1 %-Regelung dagegen nicht erfasst. Der Gesetzgeber hatte mit der 1 %-Regelung lediglich den typischen Fall im Blick, dass der Steuerpflichtige zur Einkünfteerzielung nur einen einzigen Betrieb unterhält, ohne weitere ins Gewicht fallende einkommensteuerlich relevante Betätigungen zu entfalten, für die er das zu seinem Betriebsvermögen gehörende Fahrzeug in nennenswertem Umfang einsetzen könnte. Für die Nutzung zu anderen betriebsfremden Zwecken bleibt es daher bei dem von der Rechtsprechung entwickelten Bewertungsansatz der Selbstkosten. Die sich daraus ergebenden Entnahmewerte müssen gegebenenfalls nebeneinander angesetzt werden. Für die Verwendung des Pkw zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleibt es danach bei der Bewertung mit dem durch sie verursachten betrieblichen Aufwand und damit – wie im angegriffenen Einkommensteuerbescheid geschehen – beim zusätzlichen Ansatz der anteiligen Selbstkosten.

 

Praxishinweis

Diese Grundsätze gelten ebenso und gerade auch dann, wenn der Steuerpflichtige etwa zwei selbstständige Betriebe unterhält und den im Betriebsvermögen des ersten Betriebs gehaltenen Pkw sowohl für private Zwecke als auch im zweiten Betrieb nutzt. Auch in diesem Fall ist die Nutzung des Fahrzeugs im zweiten Betrieb nicht durch die Anwendung der 1 %-Regelung im ersten Betrieb abgegolten. Vielmehr ist im ersten Betrieb zusätzlich zur 1 %-Methode eine weitere Entnahme in Höhe der auf die Nutzung im zweiten Betrieb entfallenden anteiligen Selbstkosten zu erfassen. Damit korrespondierend ist im zweiten Betrieb eine Aufwandseinlage in gleicher Höhe anzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 26.4.2006, X R 35/05

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