Leitsatz

Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) sind ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsbesteuerte) "andere Fahrzeuge" i. S. von § 8 Nr. 2 KraftStG auch dann Kfz i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1 %-Regelung), wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen.

 

Sachverhalt

Ein Jagdpächter hält im Betriebsvermögen einen Geländewagen mit bauartbedingtem zulässigen Gesamtgewicht von 2 950 kg und fünf Fahrgastplätzen, der im Fahrzeugschein als "PKW, geschlossen" bezeichnet wird und im Kfz-Steuerbescheid zunächst als PKW, später als "anderes Fahrzeug" eingestuft wurde. Das Finanzamt setzte den Anteil privater Nutzung des Fahrzeugs bei der ESt-Veranlagung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit 1 % des inländischen Listenpreises an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auch nach Auffassung des BFH ist die private Nutzung des Kfz im Streitfall nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Vom Wortlaut, aber nicht vom Zweck der Vorschrift werden allerdings Kraftfahrzeuge wie LKW und Zugmaschinen erfasst, weil sie typischerweise – anders als die von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu erfassenden Fahrzeuge – nicht (auch) der privaten Nutzung dienen[1]. Zu diesen aus dem Anwendungsbereich herausfallenden Fahrzeugen gehört ein Geländewagen indessen – ungeachtet seiner kfzsteuerrechtlichen Ausgrenzung als sog. Kombinationskraftwagen mit zulässigem Gesamtgewicht über 2,8 t aus den "PKW"[2] i. S. von § 8 Nr. 1 KraftStG und der Einordnung als "anders Fahrzeug" i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG – schon deshalb nicht, weil der sachliche Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG allein nach dessen eigenständigem Sinn und Zweck zu bestimmen ist und damit alle Kfz erfasst, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen einer nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zugänglich sind. Diese Voraussetzung trifft auch auf Geländewagen zu, so dass die Anwendung der Vorschrift nur vermieden werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine ausschließlich berufliche Nutzung nachweist.

 

Praxishinweis

Selbst wenn nach Verwaltungsansicht[3] auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG Kombinationskraftwagen als "LKW" angesehen werden sollten, wären die Gerichte an diese sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisung nicht gebunden[4].

Die Vorschrift ist im Übrigen verfassungsgemäß, betrifft neue wie gebrauchte Fahrzeuge[5] und erfasst auch zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzte Fahrzeuge, die der Steuerpflichtige, ohne daran wirtschaftliches Eigentum erlangt zu haben, lediglich als Leasingnehmer hält[6].

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.02.2003, X R 23/01

[2] Zur kfz.-steuerrechtlichen Einordnung von Kombinationskraftwagen mit zulässigem Gesamtgewicht über 2,8 t als "LKW" vgl. BFH-Urteil vom 31.3.1998, VII R 116/97, BStBl II 1998, S. 487
[3] Vgl. BMF-Schreiben vom 21.1.2002, a. a. O. (Fn. 1), Tz. 1 a.E.
[4] Vgl. Gersch, in: Klein, Abgabenordnung, 7. Aufl., München 2000, § 4 Rz. 10, m.w.N.
[6] Vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3.11.1999, V 88/89, EFG 2000, S. 165

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