Zuschüsse können in Form von Barmitteln, Gütern oder Dienstleistungen gegeben werden. Grundsätzlich können sie nicht zurückgefordert werden. Öffentliche (Investitions-)Zuschüsse werden auch unter bestimmten Bedingungen gewährt. Wird die Bedingung nicht erfüllt, kann (Teil-)Rückzahlung verlangt werden.

Es sind zu unterscheiden:

  • öffentliche und private Zuschüsse, je nachdem, ob der Zuschussgeber die öffentliche Hand oder eine Person des Privatrechts ist;
  • betriebliche und nicht betriebliche Zuschussempfänger;
  • Investitionszuschüsse und Ertrags- oder Aufwandszuschüsse, je nachdem, ob bei dem Zuschussempfänger eine Investition oder eine Ertragsverbesserung oder Aufwandsminderung bezweckt wird;
  • (teil-)rückzahlbare und nicht zurückzuzahlende (verlorene) Zuschüsse;
  • bei Zuschüssen aus privaten Mitteln: betriebliche oder nicht betriebliche Zuschussgeber.

Wird eine Investition gefördert, ist entscheidend, ob der Zuschuss lediglich der Finanzierung der Investition dient oder ob er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geförderten Investition mindert.

Ein Zuschuss zur Aufbringung der Anschaffungskosten eines Investitionsguts ist ein Investitionszuschuss. Übersteigt der Zuschuss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Investitionsguts, handelt es sich um einen Ertrags- oder Aufwandszuschuss.[1]

Zu den öffentlichen Investitionszu­schüssen gehört nach Auffassung des BFH auch die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz. Der BFH führt aus, Investitionszulagen und -zuschüsse unterschieden sich zwar dadurch, dass Investitionszulagen steuerfrei, Investitionszuschüsse dagegen steuerpflichtig seien. Hieraus ergebe sich jedoch kein sachlicher Unterschied. Steuerfreiheit und Steuerpflicht seien Rechtsfolgen und keine Abgrenzungskriterien.[2] Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften i. S. d. EStG und mindert nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Erhaltungsaufwendungen. Sie fließt steuerfrei zu.[3]

Zuschüsse aus öffentlichen Kassen können Lenkungswirkung entfalten, wie die Eingliederungszuschüsse und -hilfen nach den Sozialgesetzen, z. B. §§ 88 ff. SGB III.[4]

[4] Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III, zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2.759.

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