Mit Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023 hat der Gesetzgeber in § 1358 BGB ein eingeschränktes Ehegattenvertretungsrecht bei Unfähigkeit zur Besorgung der Angelegenheiten der Gesundheitssorge aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit während der Dauer von sechs Monaten ab Eintritt des Vorsorgefalls (bzw. bei Vornahme von freiheitsentziehenden Maßnahmen längstens sechs Wochen) geschaffen. Voraussetzung ist, dass die Eheleute nicht getrennt leben und dass keine Ablehnung der Vertretung des Ehegatten bekannt ist. Das eheliche Notvertretungsrecht umfasst:

  • die Einwilligung in Untersuchungen und Heilbehandlungen,
  • die Einwilligung in ärztliche Eingriffe,
  • den Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen,
  • den Abschluss von eilbedürftigen Verträgen über Maßnahmen zur Rehabilitation,
  • und diverse weitere dringliche Regelungsbefugnisse gem. § 1358 Abs. 1 Ziff. 1-4 BGB.

Das Gesetz sieht vor, dass die Genehmigung des Betreuungsgerichts bei lebensgefährdenden Maßnahmen und Maßnahmen mit dem Risiko eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens (§§ 1358 Abs. 6 i.V.m. § 1829 Abs. 14 BGB) sowie bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 1358 Abs. 6 i.V.m. § 1831 Abs. 4 BGB) erforderlich ist.

Leben die Eheleute getrennt, besteht kein gesetzliches Vertretungsrecht, sofern dem Arzt bekannt ist, dass ein solches vom Betroffenen nicht gewünscht wird oder wenn eine Vollmacht zugunsten einer anderen Person erteilt wurde bzw. wenn bereits eine gerichtlich angeordnete Betreuung besteht.

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